Das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 3. November 2025, Az. 10 U 81/25) hat entschieden, dass die Zuwendung eines wesentlichen Nachlassgegenstands – hier einer wertvollen Gewerbeimmobilie – allein noch keine Erbeinsetzung begründet. Maßgeblich ist, ob der Erblasser wollte, dass der Bedachte die Nachlassverbindlichkeiten übernimmt und die wirtschaftliche Stellung des Erblassers fortsetzt. Fehlt ein solcher Wille, handelt es sich regelmäßig um ein Vermächtnis – selbst wenn der Gegenstand den Großteil des Nachlasses ausmacht.
Der Fall: Streit um die Erbenstellung der Lebensgefährtin
Der Erblasser, ein Rechtsanwalt, hatte kurz vor seinem Tod ein handschriftliches Testament errichtet. Darin ordnete er an, dass seine langjährige Lebensgefährtin „ob ihrer Pflege“ sein Ladengeschäft erhalten solle. Seine beiden Töchter, mit denen er zerstritten war, sollten „keine weiteren Werte“ bekommen, weil sie bereits zu Lebzeiten erhebliche Zuwendungen erhalten hätten. Außerdem vermachte er einzelne Gegenstände, etwa seine Wohnungseinrichtung und einen Porsche.
Nach dem Tod des Erblassers verlangten die Töchter von der Lebensgefährtin die Erstattung der Bestattungskosten nach § 1968 BGB – sie hielten sie für Alleinerbin. Die Lebensgefährtin bestritt, Erbin geworden zu sein, und erklärte, der Erblasser habe ihr nur ein Vermächtnis zuwenden wollen. Das Landgericht sah in der Immobilienzuwendung eine Erbeinsetzung; das OLG Braunschweig hob diese Entscheidung auf.
Die Entscheidung: Kein Erbe, sondern Vermächtnis
Das OLG kam nach umfassender Auslegung des Testaments (§§ 133, 2084 BGB) zu dem Ergebnis, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin nicht als Erbin, sondern lediglich als Vermächtnisnehmerin eingesetzt hatte. Entscheidend war, dass:
- der Erblasser sein Vermögen zwar weitgehend verteilt, aber keine Person ausdrücklich zur Erbin bestimmt hatte,
- die Lebensgefährtin im Testament gleichrangig mit anderen Bedachten genannt war,
- der Erblasser ihr nur Vorteile, nicht aber die Belastung mit der Nachlassabwicklung und den erheblichen Schulden des Nachlasses zuwenden wollte,
- er in einem früheren Erbvertrag ausdrücklich auf eine Erbeinsetzung der Lebensgefährtin verzichtet hatte.
Die Zuwendung des werthaltigsten Nachlassgegenstands allein, so das Gericht, sei kein Automatismus für eine Erbeinsetzung. Maßgeblich sei vielmehr, wer nach dem Willen des Erblassers die Nachlassschulden tragen und die wirtschaftliche Stellung fortführen soll. Das sei hier nicht die Lebensgefährtin, sondern nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten Angehörigen gewesen – trotz der Konflikte innerhalb der Familie.
Rechtliche Begründung
- Erbeinsetzung oder Vermächtnis: Eine Erbeinsetzung liegt vor, wenn der Bedachte nach dem Erblasser die wirtschaftliche Verantwortung für den gesamten Nachlass übernehmen und die Schulden begleichen soll. Dagegen spricht für ein Vermächtnis, wenn dem Bedachten nur ein bestimmter Gegenstand ohne Nachlassverpflichtungen zugewandt wird (§ 2087 BGB).
- Keine automatische Erbeinsetzung bei Immobilien: Auch die Zuwendung einer Immobilie – selbst wenn sie den größten Wert im Nachlass darstellt – kann ein Vermächtnis sein, wenn der Erblasser nicht wollte, dass der Bedachte seine gesamte Rechtsstellung übernimmt.
- Erbvertrag als Auslegungshilfe: Der frühere Erbvertrag, in dem der Erblasser der Lebensgefährtin ebenfalls nur schuldrechtliche Ansprüche zugewandt hatte, bestätigte, dass er sie von Nachlassverbindlichkeiten freihalten wollte.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Erblasser durchaus ein Testament ausschließlich mit Vermächtnissen errichten kann. In einem solchen Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein – unabhängig davon, ob der Erblasser dies ausdrücklich beabsichtigt hat oder nicht.
Folgen für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass Testamente sorgfältig formuliert und die Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ unterschieden werden sollten.
Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer
| Kriterium | Erbe | Vermächtnisnehmer |
|---|---|---|
| Rechtsstellung | Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) | Hat schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe (§ 2174 BGB) |
| Haftung | Trägt Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) | Keine Haftung für Schulden |
| Verwaltung | Muss Nachlass regeln | Keine Verwaltungsaufgaben |
| Ziel der Zuwendung | Fortsetzung der wirtschaftlichen Stellung | Zuwendung einzelner Vorteile |
Fazit
Das OLG Braunschweig stellt klar: Nicht jede große Zuwendung ist eine Erbeinsetzung. Wer lediglich einzelne Gegenstände oder Immobilien verschenkt, ohne die Nachlassverbindlichkeiten zu regeln, setzt in der Regel Vermächtnisse aus. Nur wer ausdrücklich oder durch den Gesamtinhalt des Testaments erkennbar will, dass der Bedachte seine wirtschaftliche Stellung fortsetzt und die Schulden trägt, setzt ihn zum Erben ein.
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