Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 17.11.2025, Az. 7 W 17/25) hat einen im Übergabevertrag erklärten Verzicht auf Nachabfindungsansprüche für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall nach der Höfeordnung, hat aber weit darüber hinaus Bedeutung: Sie zeigt, dass auch Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte außerhalb des landwirtschaftlichen Sondererbrechts sittenwidrig sein können, wenn sie unter Informationsgefällen, Überrumpelungssituationen oder unzureichender Aufklärung zustande kommen. Verzichtserklärungen müssen fair, informiert und rechtsbewusst abgegeben werden – ansonsten können sie nichtig sein.

Worum ging es?
Eine Schwester hatte im Jahr 1999 einen notariellen Übergabevertrag mitunterzeichnet, in dem ihr Bruder einen landwirtschaftlichen Hof erhielt. In die Urkunde wurde während der Beurkundung handschriftlich ein umfassender Verzicht der Schwester auf Nachabfindungsansprüche eingefügt – ohne dass ihr zuvor ein Vertragsentwurf vorlag. Außerdem enthielt der Vertrag die objektiv falsche Aussage, der übertragene Besitz sei „mangels Hofeigenschaft“ kein Hof im Sinne der Höfeordnung. Tatsächlich war seit 1992 ein Hofvermerk eingetragen – die Schwester wusste das nicht, ihre Mutter als Vertragspartnerin aber sehr wohl.
Der Bruder verkaufte später große Teile des Hofes als Bauland. Nun verlangte die Schwester Auskunft über diese Veräußerungen, um mögliche Nachabfindungsansprüche zu berechnen. Der Bruder berief sich auf den erklärten Verzicht.
Die Entscheidung: Verzicht ist sittenwidrig und damit unwirksam
Das OLG Celle erklärte den Verzicht für nichtig, weil er unter Umstandssittenwidrigkeit zustande kam. Entscheidend war eine Gesamtschau besonderer Umstände:
- Fehlinformation: Der Vertrag enthielt objektiv falsche Angaben zur Hofeigenschaft – eine entscheidende Voraussetzung für Nachabfindungsansprüche.
- Informationsgefälle: Die Schwester war nicht über die tatsächliche Rechtslage aufgeklärt, die Mutter dagegen kannte den Hofvermerk seit Jahren.
- Überrumpelung: Die weitreichende Verzichtsklausel wurde erst während des Termins handschriftlich eingefügt – ohne Vorlauf oder Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen.
- Fehlende Aufklärung: Der Notar hatte weder über die tatsächliche Hofeigenschaft noch über die Tragweite eines solchen Verzichts hinreichend aufgeklärt.
Ein bloßes wirtschaftliches Missverhältnis hätte dafür nicht genügt. Erst die Kombination aus Informationsvorsprung, mangelnder Aufklärung und der überraschenden Einfügung der Klausel machte den Verzicht sittenwidrig.
Warum die Entscheidung weit über das Höferecht hinausweist
Auch wenn es im konkreten Fall um Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO ging, ist die Begründung des Gerichts allgemein erbrechtlich relevant:
- Ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag unter Lebenden (§§ 2346, 2348 BGB) – und daher wie jeder Vertrag an § 138 BGB zu messen.
- Sittenwidrigkeit kann auch ohne Täuschung oder Nötigung vorliegen, wenn ein Vertragspartner ein offensichtliches Informationsdefizit des anderen ausnutzt.
- Fehlt eine rechtliche Aufklärung oder Beratung, kann die Willensbildung so beeinträchtigt sein, dass der Verzicht nichtig ist.
- Die notarielle Beurkundung schützt nicht automatisch, wenn die inhaltliche Grundlage des Abschlusses fehlerhaft oder unvollständig ist.
Damit setzt das OLG Celle einen wichtigen Akzent: Auch außerhalb des Höferechts können Verzichtsverträge – etwa in Erbauseinandersetzungen, Pflichtteilsverzichten unter Geschwistern oder Vermögensübertragungen – sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn sie unfair zustande kommen.
Konsequenzen des Falles
- Der Verzicht war unwirksam: Die Schwester konnte Auskunft über Verkäufe und Verwertungen verlangen – die erste Stufe ihrer Stufenklage war erfolgreich.
- Die Sache wurde zurückverwiesen: Das Landwirtschaftsgericht muss nun über die weiteren Stufen (Versicherung an Eides statt, Zahlung) neu entscheiden.
- Verjährungseinrede scheiterte: Der Bruder konnte nicht beweisen, dass die Schwester alle anspruchsbegründenden Umstände kannte.
Was Sie aus dieser Entscheidung lernen können
Für weichende Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vertragspartner
- Unterzeichnen Sie niemals Verzichtsregelungen ohne vorherige rechtliche Beratung.
- Nehmen Sie vorher Einsicht in Grundbücher, Hofvermerke, Finanzunterlagen, Vertragsentwürfe.
- Eine Überrumpelung, Verschleierung oder Täuschung kann den Verzicht später unwirksam machen.
Für Übergeber und Begünstigte
- Sichern Sie ein transparentes Verfahren und vollständige Informationen.
- Verzichten Sie auf spontane handschriftliche Ergänzungen im Beurkundungstermin.
- Beachten Sie: Ein unfair zustande gekommener Verzicht schützt Sie nicht – er kann Jahre später scheitern.
Fazit
Das OLG Celle macht unmissverständlich deutlich: Verzichtsverträge müssen fair und aufgeklärt geschlossen werden. Wer Informationsvorsprünge ausnutzt oder andere überraschen will, riskiert die vollständige Unwirksamkeit der Vereinbarung. Das gilt nicht nur im Höferecht, sondern ebenso für Erbverzichte, Pflichtteilsverzichte und andere erbrechtliche Vereinbarungen im familiären Bereich.
So unterstützen wir Sie
- Prüfung von Verzichtsvereinbarungen: Wir prüfen, ob ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wirksam ist oder wegen Sittenwidrigkeit angegriffen werden kann.
- Durchsetzung von Ansprüchen: Wir führen Stufenklagen, setzen Auskunfts- und Zahlungsansprüche durch und wehren unberechtigte Forderungen ab.
- Gestaltung fairer Vereinbarungen: Wir entwerfen rechtssichere Übergabe- und Erbverträge, die transparent und ausgewogen sind.
Ihr nächster Schritt
Zweifel an der Wirksamkeit eines Verzichts oder an der Fairness eines Übergabevertrags? Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern – mit fachlicher Tiefe und langjähriger Erfahrung im Erbrecht.


