Wer als Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, setzt den Erben oft erheblich unter Druck. Kommt das Verzeichnis nicht rechtzeitig, folgt nicht selten eine Stufenklage – mit teuren Kostenfolgen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun entschieden, dass ein Notar dem Erben diese Kosten unter Umständen ersetzen muss, wenn er das beauftragte Nachlassverzeichnis zu spät erstellt (OLG Celle, Urteil vom 30.12.2025, Az. 3 U 72/25).

Die Entscheidung ist für die Praxis wichtig. Sie betrifft nicht nur die Haftung des Notars, sondern auch die Frage, wie Erben und ihre Berater mit Fristen beim notariellen Nachlassverzeichnis umgehen sollten. Zu dieser Entscheidung habe ich in der Fachzeitschrift ErbR eine Anmerkung veröffentlicht. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell aus einer Verzögerung ein erheblicher Schaden werden kann.
Warum das notarielle Nachlassverzeichnis so wichtig ist
Pflichtteilsberechtigte haben gegen den Erben nicht nur einen Zahlungsanspruch, sondern zunächst auch einen Auskunftsanspruch. Dazu gehört auf Verlangen ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dieses Verzeichnis hat in der Praxis großes Gewicht, weil der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und dokumentieren muss. Es genügt also nicht, wenn der Erbe lediglich eine eigene Aufstellung vorlegt.
Gerade deshalb kommt es häufig zu Konflikten. Pflichtteilsberechtigte setzen Fristen. Erben beauftragen einen Notar. Und wenn das Verzeichnis nicht rechtzeitig fertig wird, wird oft Klage erhoben. Die daraus entstehenden Prozesskosten können erheblich sein.
Der Fall vor dem OLG Celle
Der Kläger war Erbe nach seinem Vater. Sein Bruder machte Pflichtteilsansprüche geltend und verlangte ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Erbe beauftragte daraufhin einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses.
Der Notar nahm mehrfach selbst Kontakt mit der Anwältin des Pflichtteilsberechtigten auf und bat um Fristverlängerungen. Zunächst ging es um etwa zwei Monate, später um weitere Verlängerungen bis zum 18.02.2022 und schließlich bis zum 01.03.2022. Dennoch legte der Notar das Verzeichnis innerhalb dieser Fristen nicht vor.
Am 17.03.2022 erhob der Pflichtteilsberechtigte deshalb Stufenklage. Das notarielle Nachlassverzeichnis wurde erst am 31.05.2022 beurkundet und anschließend vorgelegt. Der Rechtsstreit erledigte sich später außergerichtlich, aber die Kosten des Verfahrens wurden dem Erben auferlegt. Insgesamt musste er rund 11.700 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Diese Kosten verlangte er anschließend vom Notar ersetzt – mit Erfolg.
So hat das OLG Celle entschieden
Das OLG Celle hat den Notar zum Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Notar eine ihm gegenüber dem Erben obliegende Amtspflicht verletzt, weil er mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses in Verzug geraten war.
Besonders wichtig ist dabei: Das Gericht hat die Fälligkeit nicht nur allgemein nach dem Umfang der notariellen Ermittlungen beurteilt, sondern vorrangig auf die zwischen den Beteiligten maßgeblichen Fristen abgestellt. Zwar gab es keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Erbe und Notar über einen festen Fertigstellungstermin. Das OLG hat aber eine konkludente Absprache angenommen. Denn der Notar hatte selbst wiederholt bei der gegnerischen Anwältin Fristverlängerungen eingeholt. Dadurch durfte der Erbe darauf vertrauen, dass der Notar entweder innerhalb der verlängerten Frist liefern oder rechtzeitig erneut um Fristverlängerung bitten würde.
Nach Auffassung des OLG war das Verzeichnis daher spätestens am 02.03.2022 fällig. Eine gesonderte Mahnung des Erben hielt das Gericht nicht für erforderlich. Der Notar hatte die Angelegenheit bereits selbst in die Hand genommen. Unter diesen Umständen musste der Erbe ihn nicht noch einmal gesondert antreiben.
Auch mit seinem Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kontounterlagen konnte sich der Notar nicht entlasten. Das Gericht hat beanstandet, dass der Vortrag dazu zu pauschal war. Wer sich auf Verzögerungen durch Banken oder Dritte beruft, muss konkret darlegen, welche Schritte wann unternommen wurden und warum trotzdem keine rechtzeitige Fertigstellung möglich war.
Meine Einordnung der Entscheidung
Das Ergebnis der Entscheidung überzeugt. Wenn ein Notar die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses übernimmt und gegenüber der Gegenseite sogar selbst Fristen managt, muss der Auftraggeber sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Notar entweder rechtzeitig liefert oder jedenfalls warnt, bevor dem Erben ein Prozess droht.
Dogmatisch halte ich die Entscheidung allerdings nicht in jedem Punkt für zwingend. Das Verhältnis zwischen Erbe und Notar ist nicht einfach ein gewöhnliches zivilrechtliches Vertragsverhältnis. Der Notar handelt in einem öffentlich-rechtlich geprägten Amtsverhältnis. Deshalb liegt es aus meiner Sicht näher, die Pflicht zur zügigen Bearbeitung nicht über §§ 271, 286 BGB, sondern über § 15 BNotO und die notariellen Amtspflichten zu begründen.
Der praktische Unterschied ist aber gering. Die entscheidende Botschaft bleibt dieselbe: Ein Notar darf einen solchen Auftrag nicht liegen lassen. Er muss das Verzeichnis in angemessener Zeit erstellen, Verzögerungen offen kommunizieren und den Auftraggeber in die Lage versetzen, seinerseits auf Fristen des Pflichtteilsberechtigten zu reagieren.
Was Erben aus der Entscheidung lernen sollten
Für Erben ist die Entscheidung zwar erfreulich, weil sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar bejaht. Sie sollte aber nicht dazu verleiten, sich nach Beauftragung des Notars vollständig zurückzulehnen. Denn in meiner Anmerkung habe ich auf einen wichtigen Punkt hingewiesen: Wer einen Schaden vermeiden kann, muss selbst tätig werden. In der notariellen Amtshaftung spielt insoweit § 839 Abs. 3 BGB eine Rolle. Danach kann ein Anspruch ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene es schuldhaft unterlässt, ein mögliches Rechtsmittel oder einen sonstigen geeigneten Rechtsbehelf einzulegen, um den Schaden abzuwenden.
Mit anderen Worten: Wenn ein Notar untätig bleibt, sollte der Erbe nicht monatelang schweigen, sondern aktiv nachfassen und notfalls auch eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO erwägen.
Praktische Empfehlungen für Erben
- Beauftragen Sie den Notar so früh wie möglich und dokumentieren Sie den Auftrag sauber.
- Leiten Sie Fristsetzungen des Pflichtteilsberechtigten unverzüglich an den Notar weiter.
- Fragen Sie regelmäßig nach dem Stand der Bearbeitung und lassen Sie sich Verzögerungen konkret erklären.
- Bitten Sie den Notar bei Bedarf ausdrücklich darum, selbst um Fristverlängerung nachzusuchen oder informieren Sie die Gegenseite parallel selbst.
- Wenn der Notar über längere Zeit untätig bleibt, sollte geprüft werden, ob eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO geboten ist.
Was Pflichtteilsberechtigte aus der Entscheidung mitnehmen können
Auch aus Sicht von Pflichtteilsberechtigten ist die Entscheidung interessant. Sie bestätigt, dass sich der Erbe Verzögerungen des von ihm eingeschalteten Notars grundsätzlich zurechnen lassen muss. Wer also ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, darf sich nicht ohne Weiteres auf langes Zuwarten verweisen lassen. Bleibt das Verzeichnis trotz angemessener Fristsetzung aus, kann eine Stufenklage das richtige Mittel sein.
Fazit
Das OLG Celle macht deutlich: Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist kein unverbindlicher Gefälligkeitsakt, sondern ein zentrales Instrument im Pflichtteilsrecht. Verzögert sich seine Erstellung schuldhaft, kann der Notar dem Erben für die dadurch ausgelösten Prozesskosten haften.
Für die Praxis ist die Entscheidung in zwei Richtungen wichtig. Notare müssen Fristen und Bearbeitung transparent und zügig organisieren. Erben wiederum sollten die Sache nicht aus der Hand geben, sondern Fristen aktiv überwachen. Nur so lassen sich unnötige Stufenklagen – und hohe Kosten – vermeiden.
So unterstützen wir Sie
Wir vertreten sowohl Erben als auch Pflichtteilsberechtigte in allen Fragen rund um das notarielle Nachlassverzeichnis, Pflichtteilsansprüche und Stufenklagen. Wenn sich die Erstellung eines Verzeichnisses verzögert, prüfen wir für Sie die richtige Verfahrensstrategie, sichern Fristen und setzen gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche durch.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie als Erbe unter Zeitdruck stehen oder als Pflichtteilsberechtigter auf die geschuldete Auskunft warten.


