OLG Düsseldorf: notarielles Nachlassverzeichnis mit Zwangsgeld durchsetzen

Zurzeit setzen wir für eine pflichtteilsberechtigte Mandantin durch, dass sie von einer Erbin ein notarielles Nachlassverzeichnis erhält. Auf unseren Antrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Zwangsgeld von 1.000,00 Euro gegen die Erbin festgesetzt (Beschluss vom 31.10.2016 – I-7 W 67/16).

Das OLG folgt damit unserer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, welches die Zwangsgeldfestsetzung noch ablehnte. Das Landgericht meinte, die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei eine vertretbare Handlung, da auch der Pflichtteilsberechtigte den Notar beauftragen könne. Dem erteilte das OLG eine Absage. Es bestätigte die bisherige Linie der Rechtsprechung, dass die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine unvertretbare – also nur vom Erben vornehmbare – Handlung ist (MüKo ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 887 Rn. 14 m.w.N.).

Die Erbin hatte erklärt, 25 Notare um Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gebeten zu haben, alle hätten abgelehnt. Das OLG folgte unserer Auffassung, dass die Erbin mit den bloßen Anschreiben noch nicht alles getan hat, um die Mitwirkungshandlung der Notare mit der gebotenen Intensität einzufordern. Insbesondere hätte die Erbin von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, gegen die Verweigerung der Tätigkeit durch den Notar Beschwerde vor dem Landgericht einzulegen (§ 15 Abs. 2 BNotO).

Zudem stellte das OLG klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Erbin ein Verschulden für die bisherige Nichtvorlage des Verzeichnisses anzulasten ist. Denn das Zwangsgeld dient der Durchsetzung des Anspruches und nicht der Sanktionierung eines Ordnungsverstoßes.

Dass die Erbin ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen muss, hatte sie im Prozess bereits anerkannt, worauf ein Teilanerkenntnisurteil des LG Düsseldorf ergangen war.

Nach oben scrollen