In vielen Pflichtteilsprozessen kommt es darauf an, dass die klagende Person „Abkömmling“ ist – ohne diesen Status gibt es weder Auskunft noch Zahlung. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 21.11.2024, Az. 10 U 28/24) stärkt hier die Beweisführung: Die nachträgliche Eintragung der Vaterschaft per Randvermerk in der Geburtsurkunde genügt grundsätzlich, um die rechtliche Abstammung zu belegen. Für Stufenklagen ist das wegweisend, weil die Auskunftsstufe damit zügig durchsetzbar wird.

Der Fall in Kürze
Ein Enkel verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft über die Nachlässe des Erblassers und dessen Schwester. Die Alleinerbin bestritt, dass die Mutter des Enkels rechtlich die Tochter des Erblassers sei. Das ursprüngliche Vaterschaftsurteil aus den 1970er-Jahren war nicht mehr auffindbar. Der Enkel legte einen beglaubigten Registerauszug mit Randvermerk vor, in dem der Erblasser als Vater beischrieben war. Das OLG Hamm bestätigte den Auskunftsanspruch: Der Registerauszug erbringt den vollen Beweis für die rechtliche Vaterschaft; die Gegenseite konnte die Unrichtigkeit nicht nachweisen.
Warum die Entscheidung Stufenklagen erleichtert
1. Abkömmlingsstatus schnell belegbar
Für die erste Stufe (Auskunft, ggf. notarielles Nachlassverzeichnis) genügt der beglaubigte Geburtenregisterauszug mit Vaterschafts-Randvermerk als Beweismittel. Das gilt selbst dann, wenn das alte Vaterschaftsurteil nicht mehr existiert.
2. Volle Beweiswirkung der Personenstandsurkunde
Personenstandsurkunden beweisen nicht nur die Geburt, sondern auch die rechtliche Elternschaft. Die Beischreibung der festgestellten Vaterschaft ist Teil dieser Beweiswirkung (§§ 21, 27, 54, 55 PStG).
3. Beweislast liegt bei der bestreitenden Seite
Wer die Eintragung angreift, muss die Unrichtigkeit des Registers darlegen und beweisen (§ 54 Abs. 3 PStG). Bloße Zweifel oder Vermutungen reichen nicht aus.
4. Relevanz für nichtehelich Geborene
Auch bei älteren Geburten und längst abgeschlossenen Vaterschaftsverfahren genügt der Registernachweis. Das ist besonders wichtig, wenn die Akten vernichtet wurden, die Vaterschaft aber seinerzeit rechtskräftig festgestellt war.
Praxisleitfaden für Pflichtteils- und Auskunftsverfahren
- Registerauszug beschaffen: Beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister mit allen Randvermerken beim zuständigen Standesamt anfordern.
- Altakten entbehrlich: Ist das Vaterschaftsurteil nicht mehr vorhanden, genügt die Personenstandsurkunde mit Randvermerk als Beweisgrundlage.
- Auskunft zügig durchsetzen: Mit dem Registerauszug sind Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB und Pflichtteilszahlung regelmäßig zuzusprechen.
- Angriffe entkräften: Bestreitet die Gegenseite pauschal, fehlt es meist an tauglichem Gegenbeweis. Verweisen Sie auf die Beweislast nach § 54 Abs. 3 PStG.
Rechtlicher Hintergrund kurz erklärt
- Abkömmling und Pflichtteil: Abkömmlinge (Kinder, bei deren Vorversterben Enkel) sind pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB), wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
- Beweis durch Personenstandsurkunde: Beurkundungen im Geburtenregister haben volle Beweiskraft (§ 54 PStG). Nachträgliche Eintragungen per Randvermerk ergänzen die Elternangaben (§ 27 PStG) und teilen deren Beweiswirkung.
So unterstützen wir Sie
- Beweisführung ab der ersten Stufe: Wir beschaffen und prüfen Personenstandsurkunden, bereiten den Auskunftsantrag und das notariellen Nachlassverzeichnis vor.
- Taktik in der Stufenklage: Wir planen Fristen, sichern Beweise und sorgen dafür, dass Sie zu dem Ihnen zustehenden Auskünften und Geldern kommen..
- Verteidigung gegen Angriffe: Wir kontern pauschales Bestreiten mit den richtigen rechtlichen Hebeln und – soweit nötig – ergänzenden Beweismitteln.
Ihr nächster Schritt
Benötigen Sie Auskunft zum Nachlass oder wird Ihre Pflichtteilsberechtigung bestritten? Sprechen Sie uns an. Wir setzen Ihre Ansprüche effizient und beweissicher durch.


