Fehlt nach dem Tod einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters der Überblick, wer genau Erbinnen oder Erben sind, gerät die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit Einführung des Gesellschaftsregisters schnell ins Stocken. Das Kammergericht Berlin (KG, Beschluss vom 02.06.2025, Az. 22 W 20/25) stellt klar: Die Eintragung der GbR darf nicht an unbekannten Erben scheitern. Unklare Erbenverhältnisse werden register- und grundbuchrechtlich handhabbar gemacht – die Gesellschaft bleibt handlungsfähig.
Worum ging es?
Eine bereits im Grundbuch eingetragene GbR wollte sich als eingetragene GbR (eGbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Unter den Gesellschaftern befanden sich die unbekannten Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, vertreten durch einen Nachlasspfleger. Das Registergericht verweigerte die Eintragung. Das KG hob die Entscheidung auf und wies die Eintragung an.
Die Kernaussagen des Kammergerichts
- Eintragung trotz unbekannter Erben: Unbekannte Erben können – vertreten durch den Nachlasspfleger – als Gesellschafter vermerkt werden. Das Gericht hält fest: „Im Falle, dass der Name eines Gesellschafters (noch) nicht bekannt ist, [ist] dessen Unbekanntsein einzutragen, indem sie vorliegend als unbekannte Erben eingetragen werden.“
- Publizität bleibt gewahrt: Die Registerpublizität (Haftung und Vertretung) wird durch den Eintrag „unbekannte Erben (vertreten durch Nachlasspfleger)“ hinreichend sichergestellt.
- Kein Vorwand für Registerverweigerung: Die neue Voreintragungspflicht für die eGbR im Grundbuch darf nicht dazu führen, dass Gesellschaften wegen ungeklärter Erbenverhältnisse dauerhaft blockiert werden. Das KG betont: „Die Vorschriften bewirken eine faktische Grundbuchsperre.“ Diese Sperre ist aber durch Eintragung der GbR – trotz unbekannter Erben – aufzulösen.
- Beschwerde nur gemeinsam: Wird die Eintragung abgelehnt, müssen die Gesellschafter die Beschwerde gemeinsam einlegen (notwendige Verfahrensstandschaft).
Was bedeutet das für die Praxis?
1. Handlungsfähigkeit sichern
Stehen Erbinnen oder Erben noch nicht fest, beauftragen Sie frühzeitig eine Nachlasspflegschaft. So bleibt die GbR vertretungsfähig, und die Eintragung ins Gesellschaftsregister kann erfolgen.
2. Eintragung „unbekannte Erben“ nutzen
In der Anmeldung werden die unbekannten Erben ausdrücklich als solche (mit Hinweis auf die Nachlasspflegschaft) geführt. Das genügt, um Register- und Folgeeintragungen im Grundbuch vorzunehmen.
3. Grundbuchvorgänge nicht verzögern
Ohne eGbR-Eintragung sind viele Grundbuchvorgänge gesperrt (z. B. Löschungen oder Umschuldungen). Mit der zulässigen Eintragung „unbekannte Erben“ lassen sich Finanzierung, Verkauf oder Belastung fortführen.
4. Rechtsschutz organisieren
Verweigert das Registergericht die Eintragung, ist die Beschwerde fristgerecht durch alle Gesellschafter einzulegen. Wir stellen die notwendige Einheitlichkeit sicher und begründen die Beschwerde substantiell.
So unterstützen wir Sie
- Register-Check & Anmeldung: Wir prüfen Satzung und Gesellschafterliste, bereiten die Anmeldung zur eGbR vor und stimmen uns mit dem Registergericht ab.
- Nachlasspflegschaft & Vertretung: Wir beantragen die Nachlasspflegschaft und koordinieren die Vertretung der unbekannten Erben.
- Grundbuch & Finanzierung: Wir heben die „Grundbuchsperre“ praktisch auf, indem wir die Registervoraussetzungen schaffen und Grundbuchvorgänge begleiten.
Ihr nächster Schritt
Ihre GbR ist wegen eines Erbfalls blockiert – Register oder Grundbuch bewegen sich nicht? Sprechen Sie uns an. Wir stellen die Handlungsfähigkeit Ihrer Gesellschaft schnell und rechtssicher wieder her.



