Schon alles verschenkt

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 20. September 2015 von Tobias Goldkamp

Hat der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt, können Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch ihren Anteil am Geschenk einfordern.

Klaus ist geschieden und hat zwei Kinder: Sebastian und Andrea. Das Verhältnis zwischen Klaus und seinem Sohn Sebastian ist gestört.

Klaus ist schwer krank und weiß, dass er bald sterben muss. Schnell überträgt er noch seine Eigentumswohnung an Andrea. Die Eigentumswohnung ist 80.000 Euro wert.

Drei Monate später stirbt Klaus. Er hinterlässt nichts.

Der eigentliche Pflichtteilsanspruch von Sebastian geht ins Leere, weil kein Nachlass vorhanden ist. Nachlass ist nur das, was zum Todeszeitpunkt beim Erblasser noch vorhanden ist.

Doch Sebastian kann von Andrea verlangen, dass sie ihm 20.000 Euro Pflichtteilsergänzung zahlt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht Schenkungen vor dem Tod des Erblassers mit ein.

Die Pflichtteilsquote von Sebastian beträgt 1/4. Seine gesetzliche Erbquote beträgt 1/2, denn Andrea und er beerben ihren Vater Klaus nach dem Gesetz je zur Hälfte. Die Pflichtteilsquote ist immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. 1/2 von 1/2 ist 1/4.

Da die Wohnung 80.000 Euro wert ist, ist 1/4 hiervon 20.000 Euro. Diesen Betrag muss Andrea an Sebastian zahlen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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