Einziehung eines Erbscheins und der Grundsatz von Treu und Glauben
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 29. Mai 2024 (Aktenzeichen: 10 W 76/23) entschieden, dass die Einziehung eines Erbscheins nach 30 Jahren einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellen kann, wenn die Einziehung von der Person betrieben wird, die den Erbschein selbst beantragt hatte.