Erbfolge

Wechselbezügliche Verfügung: Wie kann sie einseitig widerrufen werden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat am 5. Juni 2024 eine Entscheidung getroffen, die sich mit der Wirksamkeit eines Widerrufs von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament befasst (Az.: 6 W 56/24). Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein solcher Widerruf wirksam wird.

Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben bei der Verwaltung des Nachlasses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. Juni 2024 ein Urteil gefällt, das Klarheit über die Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben bei der Verwaltung eines Nachlasses schafft (Az.: IV ZR 288/22). Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wie mit der Vorerbschaft umgegangen werden muss und unter welchen Bedingungen ein Schadensersatzanspruch der Nacherben bestehen kann.

Auswirkungen der Wiederverheiratung auf gemeinschaftliche Testamente

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 25. März 2024 eine wichtige Entscheidung zum Erbrecht getroffen (Az.: 6 W 22/24). Diese Entscheidung befasst sich mit den Folgen, die eine Wiederverheiratung auf die Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments haben kann. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich eine Wiederverheiratungsklausel auf die Erbfolge auswirkt.

Grundstückseigentümer durch Erbfall

Ist im Nachlass ein Grundstück vorhanden, wird der Erbe mit dem Erbfall automatisch Eigentümer des Grundstücks gem. § 1922 Abs. 1 BGB. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt hingegen nicht automatisch.

Voraus des Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, fällt gemeinschaftliches Eigentum hälftig in den Nachlass des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte ist verpflichtet, sich über diesen Anteil mit den Erben auseinanderzusetzen. Sind sich die Erben nicht einig, erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Aufteilung aller teilbaren Sachen – durch Versteigerung. Damit der gemeinsame Hausrat nicht unter den Hammer kommt, gibt es den Voraus des Ehegatten gem. § 1932 BGB.

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