Notarielles Nachlassverzeichnis – Ermessen des Notars
Der Pflichtteilsberechtigte hat gem. § 2314 Abs. 1, S. 1 u. 3 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Der Pflichtteilsberechtigte hat gem. § 2314 Abs. 1, S. 1 u. 3 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Ist ein Rechtsstreit anhängig, so stellen sich für den Beklagten grundsätzlich die Fragen, welche Kosten anfallen werden, wie hoch die Erfolgschancen sind und wie taktisch vorzugehen ist.
I. Gebühren im streitigen Verfahren
Ist eine Klage anhängig, richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ergibt sich aus dem Streitgegenstand sowie dem vorgetragenen Tatsachen- und Lebenssachverhalt.
Wird ein Testament aufgefunden, in dem Teile durchgestrichen sind, wird oft infrage gestellt, ob die Durchstreichungen vom Erblasser stammen oder von jemand anderem.
Hat der Mandant einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2314 Abs. 1 BGB, stellt sich die Frage, wie mit der Ermittlung des Wertes eines im Nachlass vorhandenen Grundbesitzes im Interesse des Mandanten sinnvoll zu verfahren ist. In Betracht kommen die Aufforderung an den Gegner, ein Gutachten erstellen zu lassen, ein eigenes Gutachten zu erstellen oder ein Sachverständigengutachten über das selbständige Beweisverfahren anzufordern.