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Angehöriger verstorben: Erste erbrechtliche Schritte

Verstirbt ein Mensch, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, welche Rechte und Pflichten sie nun haben. Den eigenen Gefühlen Raum geben Der Tod kann lang erwartet sein oder unvorhergesehen und schockierend. Abhängig vom eigenen Verhältnis zum Verstorbenen kann der Tod Trauer und Verzweiflung auslösen, manchmal aber auch Gleichgültigkeit oder Erleichterung. Das Todesereignis zu verarbeiten […]

Wann ist das Nachlassverzeichnis fertig?

Immer wieder stellen Pflichtteilsberechtigte die Frage, ob sie vom Erben verlangen können, das vorgelegte Nachlassverzeichnis noch einmal zu ergänzen oder zu berichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nur in bestimmten Konstellationen. Grundsätzlich gilt, dass das erteilte Nachlassverzeichnis zu nehmen ist, wie es ist. Der Erbe schuldet nur einmal die Auskunft: Besteht Grund zu der Annahme, dass

BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar ermitteln und aufnehmen lässt, muss der Erbe den Notar beauftragen. Außerdem muss er bei der Ermittlung und Aufnahme des Nachlasses persönlich mitwirken. Dazu gehört, dass der Erbe in der Regel persönlich beim Notar erscheinen und Auskunft geben muss. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit

Bekomme ich mindestens den Pflichtteil, wenn ich erbe?

Viele Menschen denken, sie bekämen mindestens den Pflichtteil, wenn sie erben. So ist es aber nicht. Denn in § 2306 BGB steht: Ist der Erbteil mit Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen, Vermächtnissen oder Auflagen belastet, muss der Erbe ausschlagen, wenn er den Pflichtteil verlangen will. Diese Falle stellen pflichtteilsberechtigte Erben oft erst fest, wenn die

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis bei (angeblich) überschuldetem Nachlass

Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe kostenauslösende Maßnahmen verweigern. Doch mit einem Trick kommt der Pflichtteilsberechtigte trotzdem zu seinem Recht. Dürftigkeitseinrede Die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) gibt dem Erben die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist und keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um ein Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen. Das Gesetz will den

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