Nachlass

Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, kann er verpflichtet werden, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande ist. Als Anhaltspunkte zählen z.B. Lücken und Verzögerungen, die auf Versäumnissen des Erben beruhen.

Pflichtteil: Auskunft als Anerkenntnis

Erfüllt der Erbe das Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten, kann dies als Anerkenntnis im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch anzusehen sein und damit zum Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs führen. Dies erläutert das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 10. September 2013 – 2 W 5/13:

Pflichtteilsentziehung ist selten wirksam

Der Pflichtteil ist – wie der Name schon sagt – verpflichtend und kann vom Erblasser nicht einfach entzogen werden. Ordnet der Erblasser im Testament die Entziehung des Pflichtteils an, ist diese Anordnung häufig unwirksam. So auch in dem Fall, den das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.10.2013 – 15 U 61/12 – entschied. Die Pflichtteilsberechtigte hatte sich geweigert, den Erblasser nach einem Unfall persönlich zu pflegen. Trotzdem steht ihr der Pflichtteil zu:

Pflichtteil bei Immobilie im Nachlass

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, ist ihr Wert bei der Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Es kommt auf den Marktwert zum Stichtag Todestag an. Diesen Wert muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten durch einen Sachverständigen ermitteln lassen, auf Kosten des Nachlasses.

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