pflichtteilsanspruch

Schon alles verschenkt

Hat der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt, können Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch ihren Anteil am Geschenk einfordern. Klaus ist geschieden und hat zwei Kinder: Sebastian und Andrea. Das Verhältnis zwischen Klaus und seinem Sohn Sebastian ist gestört. Klaus ist schwer krank und weiß, dass er bald sterben muss. Schnell überträgt er noch seine […]

Das uneheliche Kind

Sabines Vater will nicht viel von ihr wissen, seiner unehelichen Tochter. Doch ein Pflichtteilsanspruch steht ihr zu. Mit seiner Ehefrau hat der Vater zwei Kinder. Außerdem hat er eine uneheliche Tochter – Sabine. Bei seinem Tod hinterlässt er ein Vermögen von 180.000 Euro. Als Alleinerbin hat er seine Ehefrau eingesetzt. Sabine beansprucht ihren Pflichtteil. Da

Pflichtteilsverjährung: Abwarten ist gefährlich

Der Pflichtteilsanspruch kann bereits verjähren, obwohl noch nicht alle Erben feststehen. Dies meint das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung. Im entschiedenen Fall war der Erblasser 2004 verstorben. 2007 standen einige Erben fest, andere nicht. 2008 leitete die pflichtteilsberechtigte Klägerin ein Schiedsverfahren gegen diejenigen Erben ein, die feststanden – die Beklagten. Die Anträge des Schiedsverfahrens

Wann kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tod des Erblassers. Zu seinen Lebzeiten haben Pflichtteilsberechtigte noch keine Ansprüche. Der Pflichtteilsanspruch kann ab dem Tod des Erblassers bei den Erben geltend gemacht werden und ist sofort fällig. Allerdings ist den Erben eine angemessene Frist zuzugestehen, um den Nachlassbestand zu ermitteln und mitzuteilen.

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