Teilerbauseinandersetzung durchsetzen – Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen
Fehlt die Zustimmung eines Miterben dazu, den Nachlass auseinander zu setzen, kann grundsätzlich nur die Auseinandersetzung des Gesamtnachlasses erzwungen werden (sogenannte Erbauseinandersetzung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist ausnahmsweise möglich, nur einen Teil des Nachlasses auseinanderzusetzen (Teilerbauseinandersetzung), so dass die Erbengemeinschaft sich hinsichtlich des übrigen Nachlasses fortsetzt.