Die Testamentseröffnung stellt sicher, dass alle Testamente und Erbverträge des Erblassers offiziell bekannt gemacht werden und die Nachlassregelung in geregelten Bahnen verläuft.
1. Zweck und Bedeutung der Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung hat den Zweck, den Willen des Erblassers zu offenbaren und sicherzustellen, dass alle beteiligten Personen über den Inhalt seiner Verfügungen von Todes wegen informiert werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein wirksames oder unwirksames Testament handelt, oder ob das Testament bereits vor dem Tod des Erblassers bekannt war. Jede letztwillige Verfügung, die beim Nachlassgericht eingereicht wird, muss eröffnet werden, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.
a) Eröffnungspflicht
Das Gericht ist nach § 2263 BGB verpflichtet, das Testament unverzüglich zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Eine testamentarische Verfügung des Erblassers, die eine spätere Eröffnung anordnet, ist nichtig. Die Eröffnung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen durch das Nachlassgericht oder den Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 lit. c RPflG. Die Pflicht zur Eröffnung dient dem Schutz der Rechte aller Beteiligten und sichert die lückenlose Offenlegung der letzten Willensverfügungen.
b) Benachrichtigung der Beteiligten
Nach der Eröffnung des Testaments benachrichtigt das Nachlassgericht die Beteiligten – in der Regel schriftlich durch Zusendung einer beglaubigten Abschrift Eröffnungsniederschrift nebst den eröffneten Verfügungen von Todes wegen. Diese schriftliche Benachrichtigung bietet den Beteiligten die Möglichkeit, die erbrechtlichen Folgen der Verfügung zu prüfen und entsprechende Entscheidungen zu treffen, z.B. über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder über die Geltendmachung des Pflichtteils.
2. Ablauf der Testamentseröffnung
a) Einleitung durch das Nachlassgericht
Das Nachlassgericht wird meist durch das Standesamt über den Tod des Erblassers informiert, indem es eine Sterbeurkunde erhält. Falls ein Testament oder Erbvertrag bereits in amtlicher Verwahrung liegt, wird es im Rahmen des amtlichen Verfahrens eröffnet. Befindet sich das Testament im Privatbesitz, greift die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB, die besagt, dass jeder, der im Besitz eines Testaments ist, dieses unverzüglich dem Nachlassgericht übergeben muss, wenn er vom Tod des Erblassers erfährt.
b) Terminbestimmung und schriftliche Eröffnung
Die Testamentseröffnung kann entweder durch einen Termin mit den Beteiligten oder – was häufiger der Fall ist – durch eine sogenannte stille Eröffnung erfolgen. Im Rahmen der stillen Eröffnung wird das Testament ohne Anwesenheit der Beteiligten geöffnet, und diese erhalten anschließend eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt der letztwilligen Verfügung. Dies hat sich als schnelles und effizientes Verfahren erwiesen, das den Beteiligten dennoch ausreichend Gelegenheit gibt, den Inhalt zu prüfen und darauf zu reagieren.
3. Rechtsfolgen der Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung leitet wichtige Fristen ein, insbesondere die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB. Die Ausschlagungsfrist eines im Testament oder Erbvertrag berufenen Erben beginnt in der Regel an dem Tag zu laufen, an dem er die Eröffnungsniederschrift mit der eröffneten Verfügung erhält. Zugleich informiert das Nachlassgericht im Falle von Grundvermögen auch das Grundbuchamt über die Eröffnung.
Keine materiell-rechtliche Wirksamkeit
Wichtig ist zu beachten, dass die Testamentseröffnung nichts darüber besagt, ob die eröffnete Verfügung wirksam ist. Das Nachlassgericht prüft dies bei der Eröffnung nicht. Die Eröffnung dient lediglich der Offenlegung. Es ist möglich, dass die eröffneten Verfügungen unwirksam oder anfechtbar sind. Ob eine Verfügung wirksam ist, prüft das Nachlassgericht erst, wenn es in einem gesonderten Verfahren Anlass dazu hat. Ein solches Verfahren erfolgt nur auf Antrag.
4. Besondere Vorschriften bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
Die Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen unterliegt besonderen Regeln, um den letzten Willen des überlebenden Ehegatten oder Vertragspartners zu schützen. So dürfen bestimmte Teile des Testaments, die den noch lebenden Partner betreffen, nicht mitgeteilt oder verkündet werden, um dessen Interessen zu wahren.
5. Unterstützung durch unsere Kanzlei
Die Testamentseröffnung kann komplexe rechtliche und emotionale Fragen aufwerfen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Erbfall rechtssicher und transparent abzuwickeln. Wir stehen Ihnen sowohl bei der Prüfung der letztwilligen Verfügungen als auch bei der Vertretung Ihrer Rechte im Erbverfahren zur Seite.