Überblick: Weshalb kann eine Verfügung von Todes wegen unwirksam sein?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 30. September 2024 von Tobias Goldkamp

Eine Verfügung von Todes wegen, d.h. eines Testaments oder eines Erbvertrags, kann aus verschiedenen Gründen ungültig sein. Hier einige Beispiele:

Testierunfähigkeit

Eine Person, die nicht testierfähig ist, kann keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichten. Testierunfähigkeit liegt gemäß § 2229 Abs. 4 BGB vor, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies ist beispielsweise bei fortgeschrittener Demenz der Fall.

Fehlender Testierwille

Ein Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser das Bewusstsein und den Willen hatte, eine rechtsverbindliche Verfügung von Todes wegen zu treffen. Liegt dieser Testierwille nicht vor, beispielsweise weil der Erblasser die Urkunde nur als Entwurf ansah oder unter Zwang handelte, ist das Testament unwirksam. Der Testierwille ist essenziell, um die Verbindlichkeit des Testaments zu begründen.

Formmangel

Eine Verfügung von Todes wegen muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, um rechtswirksam zu sein. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften, etwa das Fehlen der Unterschrift oder eine maschinenschriftliche Ausfertigung, führt zur Unwirksamkeit des Testaments. Bei notariellen Testamenten gelten andere Formanforderungen, bei deren Missachtung das Testament ebenfalls unwirksam ist.

Gesetzliches Verbot und Sittenwidrigkeit

Ein Testament kann unwirksam sein, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist (§ 134 BGB, § 138 BGB). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Erblasser eine Verfügung trifft, die auf die Umgehung von Gesetzen abzielt, oder wenn die Verfügung stark gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Anfechtung

Eine Verfügung von Todes wegen kann angefochten werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, durch Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist (§ 2078 BGB). Ein solcher Irrtum könnte beispielsweise in der Annahme bestehen, dass eine bestimmte Person bereits verstorben sei, was nicht der Fall ist. Ein weiterer Anfechtungsgrund kann sein, dass Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sind, die bei der Abfassung des Testaments noch nicht vorhanden waren (§ 2079 BGB).

Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

Ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, kann bindende Wirkung entfalten. Wenn einer der Ehegatten verstirbt, ist der Überlebende an die im Testament getroffenen Verfügungen gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde (§ 2271 BGB). Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr einseitig ändern kann. Verstöße gegen diese Bindungswirkung können zur Unwirksamkeit späterer Verfügungen führen. Eine Bindung entsteht auch bei vertragsmäßigen Verfügungen aus einem Erbvertrag (§ 2289 BGB).

Fazit

Die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen hängt von der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Absolute Unwirksamkeitsgründe, wie Testierunfähigkeit oder Formmängel, führen von vornherein zur Nichtigkeit der Verfügung. Relative Unwirksamkeitsgründe, wie Irrtum oder Bindungswirkung, können die Gültigkeit unter bestimmten Umständen beeinträchtigen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags genau auf diese Aspekte zu achten, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt werden kann.

Nach dem Erbfall werden die Verfügungen von Todes wegen eröffnet. Dann ist sorgfältig zu prüfen, ob sie wirksam sind.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um Sie bei der Erstellung eines wirksamen Testaments zu beraten und rechtliche Fehler zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

Themen

Nach oben scrollen