Wann Verhandlungen die Verjährung hemmen

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 23. Dezember 2025 von Tobias Goldkamp

Gerade im Erbrecht wird häufig „verhandelt“, statt sofort zu klagen: über Pflichtteilsansprüche, Auskunft, Wertermittlung, Vermächtnisse oder Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen. Zwei grundlegende Entscheidungen – des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf – zeigen, wann Verhandlungen die Verjährung hemmen und wann nicht.

§ 203 BGB: Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Gläubiger gezwungen ist, während laufender Gespräche vorsorglich Klage zu erheben.

Der Begriff der „Verhandlungen“ wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt – aber nicht grenzenlos. Maßgeblich ist, ob der Schuldner dem Gläubiger Anlass gibt, anzunehmen, dass über den Anspruch noch gesprochen wird und er nicht endgültig abgelehnt ist.

Kammergericht: Wann Verhandlungen beginnen – und wann sie enden

Der zugrunde liegende Fall

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es um einen Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsberechtigte hatte den Anspruch kurz nach dem Erbfall schriftlich geltend gemacht. Die Erbin antwortete mit einem Schreiben, in dem sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Auskunft erklärte, jedoch darauf hinwies, dass eine vollständige Berechnung erst nach Abschluss eines Zugewinnausgleichsverfahrens möglich sei. In der Folgezeit wurde über Jahre hinweg kein gerichtliches Verfahren geführt.

Erst viele Jahre später erhob die Pflichtteilsberechtigte Klage. Die Erbin berief sich auf Verjährung.

Die Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht stellte klar:

  • Verhandlungen beginnen bereits dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch klar geltend macht und der Schuldner darauf reagiert, ohne den Anspruch endgültig zurückzuweisen.
  • Es genügt ein Meinungsaustausch, der dem Gläubiger das berechtigte Vertrauen vermittelt, dass über den Anspruch noch gesprochen wird.

(Urteil vom 05.06.2008 – u U 213/07)

Im konkreten Fall sah das Gericht den Schriftwechsel als Aufnahme von Verhandlungen an. Allerdings endeten diese Verhandlungen spätestens dann, als das Ereignis eingetreten war, dessen Ausgang die Parteien abwarten wollten (hier: der Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens).

Nach diesem Zeitpunkt musste die Gläubigerin innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist – regelmäßig etwa vier Wochen – aktiv werden, um die Hemmung aufrechtzuerhalten. Da sie dies unterließ, lief die Verjährung weiter.

Kernaussage: Verhandlungen hemmen die Verjährung nur so lange, wie sie tatsächlich geführt werden. Wer nach dem Ende der Gespräche untätig bleibt, verliert den Schutz des § 203 BGB.

OLG Düsseldorf: Verhandlungen können weitreichend sein

Der zugrunde liegende Fall

In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es um eine Erbengemeinschaft. Zwei Miterbinnen verhandelten über Jahre – unter anwaltlicher Beteiligung – über die Zusammensetzung, Bewertung und Auseinandersetzung des Nachlasses. In diesem Zusammenhang ging es auch um Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen eine der Miterbinnen.

Diese Ansprüche waren zunächst nur am Rande erwähnt und nicht im Detail beziffert worden. Als später Klage erhoben wurde, berief sich die in Anspruch genommene Miterbin auf Verjährung.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf bejahte die Hemmung der Verjährung:

  • Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB können auch umfassend sein, wenn die Parteien ersichtlich eine Gesamtlösung für alle Nachlassfragen anstreben.
  • Es ist nicht erforderlich, dass jeder einzelne Anspruch detailliert besprochen wird.
  • Es genügt, dass ein Anspruch in irgendeiner Weise – etwa als „offener Punkt“ oder „Merkposten“ – in den Verhandlungen auftaucht.

(Beschluss vom 05.11.2010 – 7 U 190/09)

Da die Parteien über Jahre hinweg mit dem erklärten Ziel verhandelten, den Nachlass insgesamt außergerichtlich zu regeln, sah das Gericht auch solche Ansprüche als von der Hemmung erfasst an, über die kein intensiver inhaltlicher Austausch stattgefunden hatte.

Kernaussage: Wer ernsthaft und fortlaufend über die gesamte Erbauseinandersetzung verhandelt, hemmt die Verjährung auch einzelner, nur am Rande angesprochener Nachlassforderungen, sofern sie sich gegen eine an der Verhandlung beteiligte Person richten.

Was beide Entscheidungen gemeinsam lehren

  • Der Begriff der Verhandlungen ist weit: Schon ein sachlicher Meinungsaustausch ohne endgültige Ablehnung genügt.
  • Bloßes Schweigen reicht nicht: Reagiert der Schuldner überhaupt nicht oder lehnt er den Anspruch eindeutig ab, tritt keine Hemmung ein.
  • Verhandlungen haben ein Ende: Wird ein bestimmtes Ereignis abgewartet oder „schlafen“ die Gespräche ein, muss der Gläubiger zeitnah handeln.
  • Gesamtlösungen hemmen umfassend: Bei Verhandlungen über die komplette Erbauseinandersetzung können auch Nebenforderungen von der Hemmung erfasst sein.

Praktische Hinweise für Mandanten

Für Anspruchsteller (z. B. Pflichtteilsberechtigte)

  • Verlassen Sie sich nicht blind auf Gespräche oder Schriftwechsel.
  • Dokumentieren Sie Verhandlungen sorgfältig.
  • Behalten Sie Verjährungsfristen im Blick und sichern Sie Ansprüche notfalls durch Klage oder andere Hemmungstatbestände.

Für Erben und Erbengemeinschaften

  • Wer keine Hemmung will, muss Ansprüche klar und eindeutig zurückweisen.
  • Unklare oder „vermittelnde“ Schreiben können als Aufnahme von Verhandlungen gewertet werden.
  • Bei langen Auseinandersetzungen empfiehlt sich eine klare verjährungsrechtliche Strategie.

Fazit

§ 203 BGB ist im Erbrecht von zentraler Bedeutung. Die Entscheidungen des Kammergerichts und des OLG Düsseldorf zeigen, dass Verhandlungen die Verjährung zwar effektiv hemmen können – aber nur unter klaren Voraussetzungen und nicht unbegrenzt. Wer seine Rechte sichern oder Einreden wirksam erheben will, muss den Verlauf von Gesprächen und Fristen stets im Blick behalten.

So unterstützen wir Sie

  • Verjährungsmanagement: Wir prüfen, ob Ansprüche gehemmt, verjährt oder noch durchsetzbar sind.
  • Strategische Beratung: Wir begleiten Verhandlungen so, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
  • Durchsetzung und Abwehr: Wir sichern Ansprüche rechtzeitig oder erheben wirksam die Einrede der Verjährung.

Ihr nächster Schritt

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Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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