Nach einem Todesfall stellt sich für Angehörige oft sofort eine praktische Frage: Wer darf über die Bankguthaben des Erblassers verfügen? Müssen Konten gesperrt werden? Welche Wirkung haben Bankvollmachten über den Tod hinaus? Und was gilt bei gemeinsamen Oder-Konten von Ehegatten? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gibt hierzu klare Leitlinien, an die dieser Beitrag anknüpft.

1. Grundsatz: Bankguthaben gehören zum Nachlass
Bankguthaben sind Forderungen des Erblassers gegen die Bank. Mit dem Erbfall gehen sie kraft Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über. Grundsätzlich dürfen daher nur die Erben über die Guthaben verfügen. Banken verlangen hierfür regelmäßig einen Erbnachweis, etwa durch Erbschein oder die Eröffnungsniederschrift mit den eröffneten Verfügungen von Todes wegen.
2. Die trans- und postmortale Bankvollmacht
Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: die Bankvollmacht über den Tod hinaus. Eine solche Vollmacht kann sich aus einer Generalvollmacht (z.B. Vorsorgevollmacht) ergeben oder aus einer speziell bei der Bank erteilten Vollmacht.
Begriff und Wirkung
- Transmortale Vollmacht: gilt bereits zu Lebzeiten und bleibt nach dem Tod wirksam.
- Postmortale Vollmacht: wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam.
Beide Vollmachten erlauben es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Tod des Erblassers über das Konto zu verfügen.
Pflichten der Bank
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits früh klargestellt, dass Banken bei einer wirksamen postmortalen Vollmacht grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen haben, was der Bevollmächtigte anweist. Die Bank darf nicht abwarten, ob sich Erben melden oder die Vollmacht widerrufen wird. Nur bei einem evidenten Vollmachtsmissbrauch darf sie eingreifen. Maßgeblich ist hier das Urteil des BGH vom 25.10.1994 (XI ZR 239/93).
Für Erben bedeutet das: Selbst wenn sie sich kurz nach dem Todesfall melden, kann die Bank rechtlich verpflichtet sein, zuvor erteilte Weisungen des Bevollmächtigten auszuführen.
Grenzen der Vollmacht
Eine transmortale Vollmacht hat jedoch klare Grenzen. Sie berechtigt den Bevollmächtigten nicht dazu, die rechtliche Stellung des Kontoinhabers zu verändern. Insbesondere darf er das Konto nicht auf sich umschreiben lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.03.2009 (XI ZR 191/08) ausdrücklich entschieden: Die Vollmacht erlaubt Verfügungen über das Guthaben, aber keinen Gläubigerwechsel.
Im Innenverhältnis ist der Bevollmächtigte regelmäßig rechenschaftspflichtig. Er handelt meist aufgrund eines Auftragsverhältnisses und muss sich gegenüber den Erben erklären und gegebenenfalls Beträge herausgeben.
3. Besonderheiten bei Oder-Konten
Besonders konfliktträchtig sind gemeinsame Oder-Konten von Ehegatten oder Lebenspartnern.
Oder-Konto und Innenverhältnis
Beim Oder-Konto sind beide Kontoinhaber Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Jeder kann gegenüber der Bank allein über das gesamte Guthaben verfügen. Im Innenverhältnis gilt nach der Auslegungsregel des § 430 BGB grundsätzlich eine hälftige Beteiligung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Diese Auslegungsregel steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt abweichender Vereinbarungen, wie das OLG Bamberg mit Beschluss vom 24.08.2018 (3 U 157/17) betont hat.
Oder-Konto im Todesfall ohne Sonderregelung
Fehlt eine besondere Abrede, fällt der hälftige Anteil des Erblassers grundsätzlich in den Nachlass. Der Erbe kann vom überlebenden Kontoinhaber Ausgleich verlangen.
Umschreibungsklausel als Zuwendung auf den Todesfall
Anders liegt der Fall, wenn die Kontoeröffnungsunterlagen ausdrücklich vorsehen, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Konto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben. Eine solche Regelung ist in den Verträgen vieler Sparkassen enthalten.
Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht nur um eine banktechnische Erleichterung, sondern um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB) und damit um eine wirksame Schenkung.
Dies hat das OLG Bamberg im Beschluss vom 25.06.2018 (3 U 157/17) klargestellt. Folge: Der dem Erblasser zuzurechnende Anteil fällt in diesem Fall gar nicht in den Nachlass. Ein Ausgleichsanspruch der Erben besteht nicht.
Abgrenzung zur bloßen Vollmacht
- Kontovollmacht: erlaubt Verfügungen über das Guthaben, ändert aber nicht die Inhaberschaft.
- Umschreibungsklausel im Oder-Konto: kann eine materielle Zuwendung auf den Todesfall darstellen.
Diese Unterscheidung ist für Erben wie für überlebende Ehegatten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
4. Praktische Konsequenzen
- Prüfen Sie, ob eine trans- oder postmortale Vollmacht besteht und welchen Umfang sie hat.
- Unterscheiden Sie strikt zwischen der Frage der Verfügungsbefugnis und der Frage, wem das Guthaben im Innenverhältnis zusteht.
- Bei Oder-Konten sind die Kontoeröffnungsunterlagen entscheidend.
- Nicht jedes Guthaben, über das nach dem Tod verfügt wird, gehört zwingend zum Nachlass.
Fazit
Bankguthaben fallen grundsätzlich in den Nachlass. Vollmachten und besondere Kontovertragsklauseln können diese Grundregel jedoch erheblich verändern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93 – und vom 24.03.2009 – XI ZR 191/08) sowie die Entscheidungen des OLG Bamberg aus dem Jahr 2018 zeigen, dass Erben ihre Rechte nur dann richtig einschätzen können, wenn sie Vollmachten und Kontoverträge sorgfältig prüfen.
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