Im Erbfall stellt sich für viele pflichtteilsberechtigte Personen die Frage, in welcher Höhe sie Anspruch auf den Pflichtteil haben. Die Pflichtteilsquote ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und der Erbfolge. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Berechnung der Pflichtteilsquote und die besonderen Regelungen für Ehegatten.
1. Grundlagen zur Berechnung der Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsquote richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten. Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Pflichtteilsquote zu berechnen, wird zunächst die gesetzliche Erbquote des Berechtigten ermittelt und anschließend halbiert.
Beispiel: Hat ein Kind des Erblassers eine gesetzliche Erbquote von 1/2, so beträgt seine Pflichtteilsquote 1/4 des Nachlasses.
2. Besonderheiten bei der Pflichtteilsquote des Ehegatten
Die Pflichtteilsquote des Ehegatten hängt sowohl von den vorhandenen Verwandten als auch vom Güterstand ab. Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt der Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung 1/4 des Nachlasses. Besteht eine Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Anteil gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich, sodass die gesetzliche Erbquote des Ehegatten insgesamt 1/2 beträgt. Die Pflichtteilsquote des Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beläuft sich daher auf 1/4 des Nachlasses.
a) Zugewinngemeinschaft
In einer Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 des Nachlasses, wovon 1/4 als pauschaler Zugewinnausgleich gewährt wird. Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt demnach 1/4.
b) Gütertrennung
In der Gütertrennung erbt der Ehegatte zu gleichen Teilen mit den Kindern des Erblassers. Bei einem Kind beträgt die Erbquote des Ehegatten 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei oder mehr Kindern 1/4. Die Pflichtteilsquote des Ehegatten reduziert sich entsprechend.
c) Gütergemeinschaft
In der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung 1/4 des Nachlasses, und seine Pflichtteilsquote beträgt ebenfalls 1/4.
3. Einfluss des Erbverzichts und Pflichtteilsverzichts auf die Pflichtteilsquote
Wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe auf seinen Erb- oder Pflichtteil verzichtet, wirkt sich dies auf die Pflichtteilsquote der verbleibenden Pflichtteilsberechtigten aus. Der Verzichtende wird bei der Berechnung der Pflichtteilsquote fiktiv mitgezählt, was zur Erhöhung der Quoten der übrigen Berechtigten führt.
4. Fazit
Die Pflichtteilsquote richtet sich maßgeblich nach der gesetzlichen Erbfolge und dem Güterstand des Ehegatten. Für Ehegatten in Zugewinngemeinschaften spielt der pauschale Zugewinnausgleich eine wesentliche Rolle bei der Berechnung der Pflichtteilsquote. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht kann zu einer Erhöhung der Pflichtteilsquote der übrigen Berechtigten führen. Daher ist es ratsam, im Erbfall eine genaue Berechnung der Pflichtteilsquote vorzunehmen.