Wie hoch ist der Ehegattenpflichtteil?

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 8. August 2016 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbrechtliche Ansprüche

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bei Ehegatten kommt es darauf an, in welchem Güterstand sie verheiratet sind. Die nachfolgenden Regelungen gelten für Lebenspartner entsprechend.

Die meisten Eheleute sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie gilt automatisch, solange die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

In der Zugewinngemeinschaft steht dem Ehegatten neben Kindern eine Erbquote von 1/4 zuzüglich einer Erhöhung zur Zugewinnabgeltung von einem weiteren Viertel zu. Insgesamt erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft meist zu 1/2. Der Pflichtteil wird je nach Situation unterschiedlich berechnet:

  • „Kleiner“ Pflichtteil: Ist der Ehegatte enterbt und mit keinem Vermächtnis bedacht oder hat er ausgeschlagen, errechnet sich seine Pflichtteilsquote aus der Erbquote 1/4 ohne Zugewinnzuschlag. Dem Ehegatten steht also ein Pflichtteil von 1/8 zu. Allerdings kann er zusätzlich noch den Zugewinnausgleich geltend machen. Dabei ist konkret zu berechnen, wie hoch der Zugewinn während der Ehe war.
  • „Großer“ Pflichtteil: Ist der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer und steht ihm ein Zusatzpflichtteil oder Pflichteilsergänzungsanspruch zu, errechnet sich die Pflichtteilsquote für diese Ansprüche aus der um den Zugewinnzuschlag erhöhten Erbquote. Sie beträgt neben Kindern und Enkeln 1/4 und neben Eltern 3/8.

Haben die Eheleute durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, beträgt die Erbquote neben einem Kind 1/2 und neben zwei Kindern 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB). Dadurch ergibt sich eine Pflichtteilsquote von 1/4 bzw. 1/6.

Der Ehegattenpflichtteil kann verloren gehen durch notariellen Pflichtteilsverzicht oder durch ein rechtshängiges und begründetes Ehescheidungs- oder Eheaufhebungsverfahren.

Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, kann er trotzdem den Pflichtteil geltend machen (§ 1371 Abs. 3 BGB).

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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