Viele Erblasser wollen mit ihrem Testament gemeinnützige Zwecke fördern. Häufig werden deshalb Vereine oder Fördervereine als Erben eingesetzt. Doch was passiert, wenn ein solcher Verein im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existiert? Mit Beschluss vom 5. September 2025 (OLG Düsseldorf, Az. 3 W 104/25) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu eine äußerst praxisrelevante Entscheidung getroffen und die Maßstäbe der ergänzenden Testamentsauslegung präzisiert.

Der Ausgangsfall: Vier Vereine als Erben – einer ist verschwunden
Die Erblasserin hatte im Jahr 2003 ein eigenhändiges Testament errichtet. Darin setzte sie vier gemeinnützige Vereine zu gleichen Teilen als Erben ein, darunter einen Förderverein, der sich der Hospizarbeit in ihrer Heimatstadt widmete. Eine Ersatzerbenregelung für den Fall, dass einer der Vereine nicht mehr bestehen sollte, enthielt das Testament nicht.
Im Jahr 2019 wurde der genannte Förderverein aufgelöst und nach Abschluss der Liquidation im Vereinsregister gelöscht. Beim Tod der Erblasserin im Jahr 2024 existierte er daher rechtlich nicht mehr. Streit entstand darüber, was mit dem auf diesen Verein entfallenden Erbteil geschehen sollte: Sollte er den übrigen Vereinen anwachsen oder konnte ein neu gegründeter Förderverein, der inzwischen dieselben Aufgaben wahrnahm, als „Nachfolger“ Erbe werden?
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und ordnete die Erteilung eines Erbscheins an, der auch den neu gegründeten Verein als Erben auswies. Das Gericht nahm eine ergänzende Testamentsauslegung vor und kam zu dem Ergebnis, dass der neue Förderverein als Ersatzerbe an die Stelle des nicht mehr existierenden Vereins tritt.
Die zentrale Begründung lautet: Mit der Zuwendung an einen gemeinnützigen Verein will der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen bedenken, sondern den karitativen Zweck fördern, dem diese Organisation dient. Fällt der Verein weg, bleibt dieser Zweck bestehen.
Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung
Das Gericht stellt klar, dass eine ergänzende Auslegung nicht beliebig ist. Sie setzt voraus:
- Eine planwidrige Lücke: Der Erblasser hat den späteren Wegfall des Vereins erkennbar nicht bedacht.
- Eine erkennbare Willensrichtung: Aus dem Testament muss sich entnehmen lassen, welcher Zweck gefördert werden sollte.
- Hypothetischer Wille: Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser bei Kenntnis der späteren Entwicklung eine entsprechende Ersatzerbenregelung getroffen hätte.
Im entschiedenen Fall ergab sich diese Willensrichtung bereits aus dem Namen des Vereins („Förderverein … Hospiz …“) und aus der Lebenswirklichkeit: Die Erblasserin wollte die Hospizarbeit in ihrer Region unterstützen.
Nicht die Satzung, sondern die Außenwirkung ist entscheidend
Besonders wichtig ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Das OLG Düsseldorf betont, dass es bei der Auslegung nicht allein auf einen abstrakten Vergleich der Satzungszwecke ankommt. Testierende beschäftigen sich regelmäßig nicht mit dem genauen Wortlaut von Vereinssatzungen.
Maßgeblich ist vielmehr,
- wie der Verein im öffentlichen Leben auftritt,
- welche Aufgaben er tatsächlich wahrnimmt,
- und welche Tätigkeit der Erblasser aus eigener Wahrnehmung mit dem Verein verbindet.
Im konkreten Fall zeigte die Beweisaufnahme, dass der neu gegründete Förderverein personell, räumlich und inhaltlich die Arbeit des gelöschten Vereins fortführte und weiterhin dieselbe Hospizarbeit unterstützte. Damit entsprach seine Einsetzung als Ersatzerbe dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.
Keine Anwachsung nach § 2094 BGB
Die übrigen testamentarisch eingesetzten Vereine hatten argumentiert, der Erbteil des weggefallenen Vereins müsse ihnen anwachsen. Das OLG Düsseldorf hat dies ausdrücklich abgelehnt. Die ergänzende Testamentsauslegung ergab gerade, dass die Erblasserin keine Anwachsung wollte, sondern eine Zweckkontinuität. Damit war für § 2094 BGB kein Raum.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist für die Nachlasspraxis von erheblicher Bedeutung:
- Testamente zugunsten gemeinnütziger Organisationen sind auslegungsfähig: Der Wegfall der juristischen Person führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Zuwendung.
- Der Zweck steht im Vordergrund: Gerichte prüfen, welcher Zweck gefördert werden sollte – nicht, ob die juristische Person noch existiert.
- Erben und Nachlassgerichte müssen genau hinschauen: Anwachsung ist nicht die einzige Lösung; häufig ist eine ergänzende Auslegung geboten.
Gestaltungshinweise für Erblasser
- Wer einen Verein oder eine Stiftung bedenken möchte, sollte eine Ersatzerbenregelung aufnehmen.
- Hilfreich ist eine Zweckbeschreibung („zur Förderung der Hospizarbeit in …“), um den Willen eindeutig festzuhalten.
- So lassen sich spätere Streitigkeiten und aufwendige Auslegungsverfahren vermeiden.
Fazit
Das OLG Düsseldorf zeigt eindrucksvoll, dass Testamente nicht formalistisch, sondern am wirklichen Willen des Erblassers auszulegen sind. Besteht der bedachte Verein beim Erbfall nicht mehr, kann ein „Nachfolgeverein“ Erbe werden, wenn er den vom Erblasser gewollten Zweck fortführt. Für Erblasser wie für Erben unterstreicht die Entscheidung die enorme Bedeutung einer klaren, vorausschauenden Nachlassgestaltung.
So unterstützen wir Sie
- Gestaltung von Testamenten: Wir formulieren rechtssichere Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen – inklusive klarer Ersatzregelungen.
- Auslegung und Erbscheinverfahren: Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Erbscheinsanträgen.
- Nachlassplanung: Wir helfen, Ihren gemeinnützigen Willen dauerhaft und rechtssicher umzusetzen.
Ihr nächster Schritt
Sie möchten eine gemeinnützige Organisation bedenken oder sind in einen Erbstreit über eine solche Zuwendung verwickelt? Sprechen Sie uns an. Wir sorgen dafür, dass der Wille des Erblassers rechtlich korrekt umgesetzt wird.


