Nach § 2314 BGB ist der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses und über die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers (Nachlassverzeichnis).
Das Nachlassverzeichnis sollte beginnen mit folgenden Angaben zum Erblasser:
- Voller Name
- Geburtsdatum
- Sterbedatum
- Sterbeort
- Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
- Pflichtteilsberechtigte Personen (Abkömmlinge, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, sofern noch lebend) mit Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, vollem Namen und Geburtsdatum (z.B. „Sohn Daniel Meyer, geboren am 01.02.1980“)
- Angabe, ob der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe geschlossen oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eingegangen war, zutreffendfalls außerdem, ob ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren anhängig war und in welchem Güterstand der Erblasser lebte (normalerweise Zugewinngemeinschaft, bei Ehevertrag evtl. auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), Beispiel: „Der Erblasser hatte die Ehe mit der Erbin geschlossen. Es war kein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren anhängig. Der Erblasser hatte keinen Ehevertrag geschlossen, lebt also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.“
Im Nachlassverzeichnis aufzulisten sind das Vermögen und die Erblasserschulden zum Stichtag Todestag. Die Erbfallschulden sind stichtagsunabhängig aufzulisten. Bewährt hat sich, die Liste in drei Teile zu teilen:
- Nachlassvermögen (Aktiva),
- Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallschulden, Passiva),
- Lebzeitige Zuwendungen.