Welches Ehegüterstatut gilt bei internationalen Erbfällen?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 29. August 2024 von Tobias Goldkamp

In internationalen Erbfällen ist die Frage nach dem anzuwendenden Ehegüterstatut oft entscheidend für die Erbfolge. Dies ist besonders relevant, wenn Ehegatten unterschiedlicher Nationalitäten in verschiedenen Ländern gelebt haben oder ihre Ehe in einem anderen Land geschlossen haben. Die Oberlandesgerichte Naumburg, Brandenburg und Köln haben in aktuellen Entscheidungen unterschiedliche Konstellationen solcher internationaler Erbfälle behandelt und dabei wesentliche Kriterien für die Bestimmung des Ehegüterstatuts hervorgehoben.

OLG Naumburg: Deutsche Zugewinngemeinschaft trotz Eheschließung in Thailand

Das OLG Naumburg entschied am 13. Januar 2023 (Az.: 2 Wx 43/21),dass für eine in Thailand geschlossene Ehe eines deutschen Staatsangehörigen mit einer thailändischen Staatsangehörigen deutsches Güterrecht gilt. Ausschlaggebend war die enge Bindung des deutschen Ehegatten an Deutschland, wo er seinen Lebensmittelpunkt hatte. Obwohl die Eheschließung und ein Ehevertrag in Thailand stattfanden, erkannte das Gericht an, dass das Ehegüterstatut nach deutschem Recht zu bestimmen ist, da der gewöhnliche Aufenthalt und die maßgeblichen sozialen Bindungen in Deutschland lagen. Dies führte zur deutschen Zugewinngemeinschaft und erhöhte die Erbquote der überlebenden Ehefrau um 1/4 auf insgesamt 1/2. Daneben erbten vier Kinder zu je 1/8.

OLG Brandenburg: Keine Anwendung von § 1371 BGB bei kubanischem Ehegüterrecht

Das OLG Brandenburg behandelte am 26. Januar 2023 (Az.: 3 W 71/22) einen Fall, bei dem ein deutscher Staatsangehöriger mit einer Kubanerin verheiratet war und der gewöhnliche Aufenthalt des Paares in Kuba lag. Das Gericht entschied, dass kubanisches Güterrecht zur Anwendung kommt, da die Ehegatten in Kuba lebten und keine Rechtswahl für deutsches Recht getroffen hatten. Diese Entscheidung führte dazu, dass die Regelung des § 1371 BGB, die eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorsieht, nicht zur Anwendung kam. Deshalb betrug die Erbquote der Ehefrau 1/4 und die Erbquote der beiden Kinder je 3/8.

OLG Köln: Anwendung deutschen Güterrechts bei Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland

Das OLG Köln behandelte am 4. März 2024 (Az.: 2 Wx 22/24) einen Fall, bei dem das Ehepaar nach der Eheschließung in Russland nach Deutschland zog und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründete. Das Gericht entschied, dass deutsches Güterrecht zur Anwendung kommt, weil der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland lag und sie dort ihr gemeinsames Leben führten. Als der Ehemann starb, wurde die Ehefrau Erbin zu 3/4 und zwei Schwestern des Ehemanns wurden Erbinnen zu je 1/8.

Fazit

Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte zeigen, dass bei internationalen Erbfällen das anwendbare Ehegüterstatut maßgeblich von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den sozialen Bindungen der Ehegatten abhängt.

Bei den Entscheidungen spielte auch internationales Kollisionsrecht eine Rolle, also Regelungen, die in Fällen mit Bezügen zu mehreren Staaten festlegen, welches nationale Recht anzuwenden ist.

In solchen Fällen ist es besonders sinnvoll, schon zu Lebzeiten Regelungen zu treffen, beispielsweise in einem Testament, um Klarheit zu schaffen und Streit zu vermeiden.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in solchen internationalen Angelegenheiten zu beraten und Ihre Interessen zu wahren. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre rechtlichen Ansprüche zu sichern und den bestmöglichen Weg in Ihrem Fall zu finden.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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