Was wird vererbt? – Vererbliche und unvererbliche Rechtsbeziehungen im Erbrecht

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 30. November 2024 von Tobias Goldkamp

Die meisten Rechte und Pflichten eines Menschen werden vererbt, gehen also auf die Erben über. Doch es gibt Ausnahmen.

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1. Vererbliche Rechtspositionen

Vererbliche Positionen umfassen alle Rechtsverhältnisse, die in den Vermögensbereich des Erblassers fallen und auf seine Erben übergehen. Diese Vermögensrechte beinhalten nicht nur Eigentumsrechte an Sachgütern, sondern auch Forderungen, digitale Nachlasspositionen und Immaterialgüterrechte.

1.1. Vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse

§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers auf die Erben übergehen (sogenannte Gesamtrechtsnachfolge). Dazu gehören:

  • Sachenrechte: Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie beschränkt dingliche Rechte wie Hypotheken und Reallasten. Diese Rechte sind grundsätzlich vererblich, mit Ausnahmen wie dem Nießbrauch, der nach § 1061 BGB nicht vererbbar ist.
  • Schuldrechtliche Forderungen: Forderungen aus Verträgen, wie z. B. Zahlungsansprüche, Auskunftsrechte oder Gestaltungsrechte (z. B. Rücktritts- und Anfechtungsrechte), gehen ebenfalls auf die Erben über.
  • Erbrechtliche Gestaltungsrechte: Rechte, die der Erblasser im Rahmen des Erbrechts hatte, wie das Ausschlagungsrecht oder das Pflichtteilsrecht, können vererbt werden und stehen den Erben zu.
  • Digitaler Nachlass: Der digitale Nachlass umfasst E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Kryptowährungen und andere digitale Vermögenswerte. Die Erben treten hier in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Besonders zu beachten ist der Zugang zu digitalen Konten, der datenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen kann.

1.2. Immaterialgüterrechte

Urheberrechte und andere Immaterialgüterrechte sind besondere Rechte, die während des Lebens des Erblassers nicht übertragbar sind, jedoch nach seinem Tod vererbt werden können. So gehen z. B. Urheberrechte auf die Erben über, die dann Nutzungsrechte und finanzielle Ansprüche aus der Verwertung dieser Rechte gelten machen können.

2. Unvererbliche Rechtspositionen

Einige Rechtspositionen sind aufgrund ihrer engen Bindung an die Person des Erblassers unvererblich. Diese Positionen erlöschen mit dem Tod des Erblassers und können nicht auf die Erben übertragen werden.

2.1. Höchstpersönliche Rechte

Höchstpersönliche Rechte, wie z. B. das Namensrecht, erlöschen mit dem Tod des Erblassers. Weitere Beispiele für solche unvererblichen Rechte sind:

  • Nießbrauch: Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten das Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen, ohne deren Eigentümer zu sein. Dieses Recht erlischt mit dem Tod des Berechtigten und kann nicht auf die Erben übergehen.
  • Dienst- und Arbeitsverträge: Arbeitsverträge und andere persönliche Dienstverträge, die auf die persönliche Leistung des Erblassers abstellen, enden mit dessen Tod.
  • Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge: Auch Aufträge und Verträge, die auf die persönliche Erfüllung durch den Erblasser abstellen, erlöschen mit dessen Tod. Eine Ausnahme besteht bei bereits fälligen Ansprüchen, die in den Nachlass fallen.

2.2. Postmortaler Persönlichkeitsschutz

Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod erlischt, besteht ein postmortaler Persönlichkeitsschutz, der von den Erben wahrgenommen werden kann. Dieser Schutz umfasst insbesondere das Andenken des Verstorbenen und dient dazu, ihn vor Verunglimpfungen oder unrechtmäßigen Veröffentlichungen zu schützen.

2.3. Vertragliche Ausschlüsse der Vererblichkeit

In bestimmten Fällen kann die Vererblichkeit durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Beispielsweise können Auskunfts-, Rechenschafts- oder Herausgabeansprüche gegen einen Bevollmächtigten durch eine vertragliche Klausel so gestaltet werden, dass diese Ansprüche nur dem Erblasser persönlich zustehen und nach dessen Tod erlöschen.

3. Was wir für Sie tun können

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Nachlass des Verstorbenen umfassend zu verstehen und Ihre Rechte als Erbe durchzusetzen. Dies umfasst insbesondere:

  • Durchsetzung von Ansprüchen: Wir helfen Ihnen, vererbliche Ansprüche geltend zu machen und Ihre Rechte am Nachlass vollständig wahrzunehmen.
  • Klärung der Vererblichkeit: Sollten Zweifel bestehen, welche Rechte mit dem Tod des Erblassers erloschen sind, stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
  • Digitale Nachlassregelungen: Besonders bei digitalen Nachlässen beraten wir Sie umfassend, um sicherzustellen, dass Sie Zugriff auf die relevanten Konten und Vermögenswerte erhalten.

Für eine individuelle Beratung und weitere Informationen zu Ihren Rechten als Erbe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen erbrechtlichen Fragen und hilft Ihnen, den Nachlass optimal zu regeln.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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