Die Frage, ob der Ehering des verstorbenen Ehepartners zum Nachlass gehört, ist oft von großer emotionaler und rechtlicher Bedeutung. Als persönliches und symbolträchtiges Schmuckstück hat der Ehering besonderen Wert für den überlebenden Partner. Doch rechtlich stellt sich die Frage, ob der Ring Bestandteil des Nachlasses ist und somit potenziell anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten zusteht.
1. Der Ehering als Teil des Nachlasses
Rechtlich wird der Ehering, den der verstorbene Ehepartner getragen hat, in den meisten Fällen als Teil des Nachlasses betrachtet. Damit fällt er grundsätzlich unter die Erbmasse und kann von Erben oder Pflichtteilsberechtigten beansprucht werden. Ob der Ehering tatsächlich Teil des Nachlasses bleibt oder dem überlebenden Partner überlassen wird, hängt von der konkreten Erbregelung und etwaigen testamentarischen Verfügungen ab.
2. Pflichtteilsberechtigte und Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen, in dem sämtliche Nachlassgegenstände aufgeführt werden. Dies betrifft auch den Ehering des Verstorbenen, wenn dieser einen materiellen Wert darstellt. Nach einer Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 6 U 34/20) ist ein Notar verpflichtet, den Ehering im Nachlassverzeichnis aufzuführen und dabei auch dessen Goldgehalt zu dokumentieren. Dies stellt sicher, dass der Pflichtteilsanspruch korrekt berechnet wird und sämtliche werthaltigen Nachlassgegenstände berücksichtigt werden .
3. Umgang mit dem Ehering durch den Testamentsvollstrecker
Die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses kann durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen, wenn dieser im Testament bestimmt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, die Verfügungen des Erblassers umzusetzen und den Nachlass gemäß den Wünschen des Erblassers zu verwalten. In einem Fall des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 21 W 120/23) ordneten die Eltern Testamentsvollstreckung an und vermachten einer Tochter den Schmuck der Mutter. Der Vater bat den künftigen Testamentsvollstrecker, die Eheringe als Grabbeigabe in den Sarg zu legen. Diesem Wunsch kam der Testamentsvollstrecker nach. Die Kinder sahen dies als Pflichtverletzung und beantragten seine Entlassung. Das Gericht entschied, dass das Handeln des Testamentsvollstreckers keine grobe Pflichtverletzung darstellt, da er dem Willen des Erblassers nachkam und dieser persönliche Wunsch als moralisch bindend angesehen werden konnte.
4. Testamentarische Verfügungen über den Ehering
Ein Erblasser kann in einem Testament bestimmen, dass der Ehering dem überlebenden Partner oder einer bestimmten Person überlassen werden soll. Solche Anordnungen sind in Form eines Vermächtnisses möglich und können dazu beitragen, emotionale Konflikte zu vermeiden. Wird der Ehering jedoch nicht explizit im Testament zugewiesen, fällt er grundsätzlich in die Erbmasse und kann von Erben beansprucht werden.
Fazit
Rechtlich gehört der Ehering zum Nachlass, doch in der Praxis verbleibt er oft beim überlebenden Ehepartner. Die Aufnahme in ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Berücksichtigung von Wünschen des Erblassers, etwa durch einen Testamentsvollstrecker, können eine faire Verteilung des Nachlasses unterstützen. Für eine klare Regelung ist es ratsam, solche Gegenstände in einem Testament explizit zuzuweisen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung von Testamenten und der Nachlassregelung, um persönliche Wünsche rechtssicher festzuhalten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden.