Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Wann die Frist zu laufen beginnt, ist je nach Anspruch unterschiedlich.
Für den Pflichtteilsanspruch beginnt die Dreijahresfrist zum Schluss des Jahres zu laufen, zu dem der Pflichtteilsberechtigte von Erbfall und Enterbung und der Person des/der Erben Kenntnis erlangt oder Kenntnis hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Die Kenntnis fehlt z.B., solange berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der enterbenden letztwilligen Verfügung bestehen.
Andererseits kann der Pflichtteilsanspruch verjähren, obwohl noch nicht alle Erben feststehen. Zudem gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren (§ 199 Abs. 3a BGB).
Bei einem nichtehelichen Kind beginnt die Verjährung frühestens mit der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 4 BGB).
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben setzt der Beginn der Verjährungsfrist zusätzlich Kenntnis des verschenkten Gegenstandes voraus.
Der Anspruch gegen den nachrangig haftenden Beschenkten (§§ 2325, 2329 BGB) beginnt hingegen kenntnisunabhängig mit dem Erbfall (§ 2332 BGB) und setzt auch nicht die Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung voraus.
Verhindert werden kann der Eintritt der Verjährung z.B. durch Klageerhebung.
Wer es nicht zu einer Klage kommen lassen will, sollte seine Ansprüche möglichst frühzeitig durchsetzen.
Dabei ist zu bedenken, dass die Erteilung der notwendigen Auskünfte durch den Erben einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen hemmt nicht die Verjährung der Zahlungsansprüche.