Bei landwirtschaftlichen Höfen entscheidet die Höfeordnung oft darüber, wer den Hof erhält und welche Abfindung die übrigen Erben bekommen. Das OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2026, Az. 7 W 24/24, zeigt: Frühere Erbverzichte und Abfindungen wirken nicht automatisch in jeden späteren Hoferbfall hinein. Außerdem gehören Bankguthaben, Bausparverträge und Konten nicht schon deshalb zum Hof, weil sie einem Landwirt gehörten.

Der Streit: Hof, Abfindung und hoffreies Vermögen
Der Erblasser hatte von seiner Mutter einen landwirtschaftlichen Hof erhalten. Später bestimmte er in einem Erbvertrag einen Bruder zum Erben des Hofvermögens. Als der Erblasser im Jahr 2020 kinderlos starb, entstand Streit zwischen dem Hoferben und den Abkömmlingen zweier bereits verstorbener Schwestern.
Die Abkömmlinge der verstorbenen Schwestern verlangten vom Hoferben eine Abfindung nach § 12 HöfeO. Außerdem wollten sie feststellen lassen, dass bestimmte Vermögenswerte nicht zum Hof gehörten, sondern hoffreies Vermögen waren. Betroffen waren ein Bausparvertrag, ein Sparbuch und ein Girokonto mit erheblichem Guthaben.
Der Hoferbe wandte ein, eine Schwester des Erblassers habe früher gegenüber den Eltern auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet. Außerdem seien frühere Abfindungen aus der Hofübergabe zu berücksichtigen. Beim Girokonto und beim Bausparvertrag meinte er, diese Guthaben seien Betriebsmittel des Hofes und deshalb Hofeszubehör.
Die Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle gab den weichenden Erben im Wesentlichen Recht. Die Abkömmlinge der verstorbenen Schwestern hatten Abfindungsansprüche gegen den Hoferben. Der frühere Erb- und Pflichtteilsverzicht gegenüber den Eltern schloss diese Ansprüche nicht aus. Auch eine Anrechnung früherer Abfindungen, die von den Eltern stammten, lehnte das Gericht ab.
Außerdem stellte das OLG Celle fest, dass der Bausparvertrag und das Girokonto hoffreies Vermögen waren. Sie gehörten nicht als Zubehör zum Hof. Beim Sparbuch war der Feststellungsantrag dagegen unzulässig, weil der Hoferbe bereits eingeräumt hatte, dass dieses Sparbuch hoffrei war. Insoweit bestand kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
Erbverzicht: Entscheidend ist, gegenüber wem verzichtet wurde
Ein Erbverzicht kann weitreichende Folgen haben. Wer wirksam auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, wird bei der Erbfolge so behandelt, als würde er beim Erbfall nicht mehr leben. Regelmäßig entfällt dann auch das Pflichtteilsrecht. Nach § 2349 BGB kann sich ein solcher Verzicht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken.
Das gilt auch im Höferecht. Ein Erbverzicht kann deshalb grundsätzlich auch Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO ausschließen.
Im Fall des OLG Celle kam es aber auf den konkreten Erbfall an. Die frühere Verzichtserklärung betraf die Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber den Eltern. Der spätere Streit betraf dagegen den Erbfall des Bruders, also des kinderlos verstorbenen Hoferblassers. Gegenüber diesem Bruder hatten die weichenden Erben beziehungsweise ihre Mutter nicht verzichtet.
Das ist für die Praxis wichtig: Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nicht beliebig auf andere Erbfälle übertragbar. Er muss genau daraufhin geprüft werden, gegenüber welchem künftigen Erblasser er erklärt wurde und welche Ansprüche er erfassen sollte.
Keine automatische Anrechnung früherer Abfindungen
Nach § 12 Abs. 4 HöfeO muss sich ein weichender Miterbe auf seinen Abfindungsanspruch anrechnen lassen, was er oder ein vorverstorbener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.
Der entscheidende Punkt lautet: Die Abfindung muss vom Erblasser stammen. Im Fall des OLG Celle stammten die früheren Zuwendungen aber von den Eltern des Erblassers. Sie betrafen deren Hofübergabe und deren Erbfall, nicht den späteren Erbfall des kinderlos verstorbenen Bruders.
Das OLG Celle lehnte deshalb auch eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 HöfeO ab. Der Erblasser hätte selbst regeln können, dass frühere Abfindungen seiner Eltern bei seinem eigenen Hoferbfall berücksichtigt werden sollen. Eine solche abweichende Bestimmung hatte er aber nicht getroffen.
Für Mandanten bedeutet das: Frühere Hofübergabeverträge, Abfindungserklärungen und Erbverzichte müssen sorgfältig gelesen werden. Es reicht nicht, pauschal auf „die damalige Abfindung“ zu verweisen. Entscheidend ist, wer gezahlt hat, für welchen Erbfall die Zahlung gedacht war und ob eine spätere letztwillige Verfügung eine Anrechnung ausdrücklich anordnet.
Hoffreies Vermögen oder Hofeszubehör?
Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob Geldvermögen zum Hof gehört oder hoffreies Vermögen ist. Das ist entscheidend, weil der Hof im Hoferbfall privilegiert auf den Hoferben übergeht, hoffreies Vermögen dagegen nach allgemeinen erbrechtlichen Regeln unter den Erben verteilt wird.
Geld kann Betriebsmittel sein, aber nicht jedes Guthaben gehört zum Hof
Nach § 3 HöfeO gehören zum Hof auch bestimmte Betriebsmittel, die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte benötigt werden. Dazu können grundsätzlich auch Bargeld, Kontoguthaben, Forderungen oder Erlöse aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen.
Das gilt aber nur, wenn das Geld nach dem tatsächlichen Zuschnitt des Betriebs für die Fortführung des Hofes erforderlich ist. Es reicht nicht, dass das Konto auf den Namen des Landwirts geführt wurde oder dass es früher einmal betrieblich genutzt wurde.
Der Bausparvertrag war kein Hofeszubehör
Das OLG Celle ordnete den Bausparvertrag als hoffreies Vermögen ein. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bausparguthaben eindeutig einem betrieblichen Zweck dienen sollte.
Der Hoferbe hatte zwar auf geplante Sanierungsarbeiten am Hof verwiesen. Das genügte dem Gericht aber nicht. Nach der Rechtsprechung können für Baumaßnahmen zurückgelegte Gelder nur unter engen Voraussetzungen als Betriebsmittel gelten. Erforderlich sind regelmäßig konkrete und verbindliche Aufträge oder bereits begonnene, zur Hoferhaltung notwendige Maßnahmen. Bloße Planungen reichen nicht.
Das Girokonto war ebenfalls hoffrei
Auch das Girokonto wurde nicht als Hofeszubehör behandelt. Maßgeblich war, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes keine Landwirtschaft mehr betrieb, die bis zur nächsten Ernte hätte fortgeführt werden müssen.
Die Flächen waren im Wesentlichen verpachtet. Die Einnahmen stammten überwiegend aus Pacht, nicht aus laufender Eigenbewirtschaftung. Wenn aber kein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb mehr bis zur nächsten Ernte fortzuführen ist, braucht der Hof auch keine entsprechenden Betriebsmittel in Form eines hohen Kontoguthabens.
Damit war das Guthaben nicht dem Hof privilegiert zugeordnet, sondern hoffreies Vermögen.
Warum das für Erben landwirtschaftlicher Höfe wichtig ist
Bei einem Hoferbfall geht es häufig um zwei Ebenen: Wer wird Hoferbe und was erhalten die weichenden Erben? Daneben stellt sich oft die Frage, welche Vermögenswerte überhaupt zum Hof gehören.
Gerade bei Bankguthaben, Bausparverträgen, Depots, Maschinen, Pachterträgen und Forderungen muss genau geprüft werden, ob sie Hofbestandteil, Hofeszubehör oder hoffreies Vermögen sind. Diese Einordnung kann wirtschaftlich wichtiger sein als die eigentliche Abfindung nach § 12 HöfeO.
Für weichende Erben kann es sich lohnen, die Konten und Vermögenswerte des Erblassers genau zu prüfen. Für Hoferben ist ebenso wichtig, früh darzulegen, weshalb bestimmte Guthaben tatsächlich für den Betrieb benötigt wurden. Pauschale Behauptungen reichen in der Regel nicht.
Welche Unterlagen geprüft werden sollten
In Hofnachfolgefällen kommt es stark auf die Dokumente an. Wichtig sind insbesondere:
- Hofübergabeverträge und Erbverträge,
- Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen,
- Erb- und Pflichtteilsverzichte,
- Abfindungserklärungen früherer Generationen,
- Grundbuchauszüge und Hofvermerke,
- Erbscheine und Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts,
- Kontoauszüge, Bausparunterlagen und Sparbücher,
- Pachtverträge, Einnahmenüberschussrechnungen und Buchführungsunterlagen,
- Unterlagen zu Investitionen, Bauaufträgen und Sanierungen.
Besonders kritisch sind Fälle, in denen der landwirtschaftliche Betrieb vor dem Erbfall nur noch teilweise oder gar nicht mehr aktiv bewirtschaftet wurde. Dann stellt sich die Frage, ob überhaupt noch Betriebsmittel benötigt wurden oder ob vorhandene Guthaben in Wahrheit hoffreies Vermögen sind.
Fristen, Verfahren und taktische Folgen
Ansprüche nach der Höfeordnung sollten nicht aufgeschoben werden. Abfindungsansprüche, Nachabfindungsansprüche und Feststellungsverfahren können erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Zugleich können Verjährung, Beweisprobleme und unklare Unterlagen die Durchsetzung erschweren.
Wer als weichender Erbe Ansprüche geltend machen will, sollte früh klären lassen, ob eine Abfindung nach § 12 HöfeO besteht und ob weitere Vermögenswerte hoffrei sind. Wer Hoferbe ist, sollte prüfen, ob Einwendungen aus Verzicht, Anrechnung, abweichenden Regelungen oder der Zuordnung zum Hof bestehen.
Das OLG Celle zeigt aber auch: Ein gerichtliches Feststellungsverfahren setzt ein rechtliches Interesse voraus. Wenn zwischen den Beteiligten über einen Vermögenswert kein echter Streit besteht, kann ein Feststellungsantrag unzulässig sein. Die richtige Antragstellung ist deshalb wichtig.
Fazit
Das OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2026, Az. 7 W 24/24, stärkt die Position weichender Erben in Hofnachfolgefällen. Frühere Erb- und Pflichtteilsverzichte müssen genau auf ihren Bezug geprüft werden. Abfindungen früherer Generationen werden nicht automatisch in einem späteren Hoferbfall angerechnet.
Zugleich macht die Entscheidung deutlich: Geldvermögen gehört nicht ohne Weiteres zum Hof. Bausparverträge und Girokonten sind nur dann Hofeszubehör, wenn sie nachweisbar als Betriebsmittel für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden. Fehlt eine aktive Bewirtschaftung, spricht viel für hoffreies Vermögen.
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen für Hoferben und weichende Erben, welche Ansprüche nach der Höfeordnung bestehen und welche Vermögenswerte zum Hof oder zum hoffreien Nachlass gehören. Dazu werten wir Hofübergabeverträge, Erbverträge, Testamente, Erbverzichte, Abfindungserklärungen, Grundbuchunterlagen, Kontounterlagen und betriebliche Nachweise aus.
Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich bei Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO, Nachabfindungsansprüchen, Feststellungsverfahren zum hoffreien Vermögen, Erbscheinverfahren und Streitigkeiten über die Hofnachfolge.
Sprechen Sie uns an, wenn nach einem Hoferbfall unklar ist, ob ein Konto, Bausparvertrag oder sonstiges Vermögen zum Hof gehört, ob frühere Erbverzichte wirken oder welche Abfindung weichende Erben verlangen können.


