Wer enterbt wird und Pflichtteilsergänzung verlangt, möchte häufig den vollen Verkehrswert übertragener Immobilien ermitteln lassen. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Weingut kann das anders sein. Das OLG Zweibrücken zeigt: Wird ein Weingut zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen, kann für die Pflichtteilsberechnung der Ertragswert maßgeblich sein. Das kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich beeinflussen.

Worum ging es?
Das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2026, Az. 8 U 48/24, hatte über einen Wertermittlungsanspruch im Pflichtteilsrecht zu entscheiden.
Der Erblasser hatte ein Weingut einige Jahre vor seinem Tod im Wege einer gemischten Schenkung auf einen Sohn übertragen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Übernehmer zwar Gegenleistungen erbringt, diese aber hinter dem Wert des übertragenen Vermögens zurückbleiben. Der andere Sohn wurde später durch Testament nicht Erbe. Der übernehmende Sohn wurde testamentarischer Alleinerbe.
Der enterbte Sohn verlangte zur Vorbereitung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Wertermittlung. Er wollte erreichen, dass das Weingut nicht nur nach dem Ertragswert, sondern nach dem Verkehrswert bewertet wird. Der Verkehrswert ist vereinfacht gesagt der Marktwert. Der Ertragswert knüpft dagegen stärker daran an, welche nachhaltigen Erträge der Betrieb erwirtschaften kann.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 02.07.2024, Az. 8 O 41/24, wies die Klage ab. Das OLG Zweibrücken kündigte im Berufungsverfahren an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken
Das OLG Zweibrücken sah den Wertermittlungsanspruch des enterbten Sohnes als erfüllt an. Der übernehmende Sohn hatte bereits vorgerichtlich Sachverständigengutachten vorgelegt. Diese Gutachten bewerteten bestimmte, aus dem Weingut herauslösbare Grundstücke mit dem Verkehrswert. Das übrige Weingut wurde nach der Ertragswertmethode bewertet.
Das genügte nach Auffassung des Gerichts. Ein weitergehender Anspruch auf Ermittlung des Verkehrswerts des gesamten Weinguts bestand nicht.
Der Grund: Für Landgüter enthält das Pflichtteilsrecht eine besondere Wertungsregel. Unter den Voraussetzungen des § 2312 BGB kann für die Pflichtteilsberechnung der Ertragswert maßgeblich sein. Diese Privilegierung soll verhindern, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Weingut durch Pflichtteilsansprüche wirtschaftlich überfordert und dadurch zerschlagen wird.
Warum § 2312 BGB auch bei lebzeitiger Übertragung gilt
Der Wortlaut des § 2312 BGB betrifft zunächst Fälle, in denen ein Landgut in den Nachlass fällt und von einem Erben übernommen wird. Im entschiedenen Fall lag das Weingut beim Tod des Erblassers aber nicht mehr im Nachlass. Es war bereits zu Lebzeiten auf den übernehmenden Sohn übertragen worden.
Das OLG Zweibrücken wendet die Vorschrift dennoch entsprechend an. Das entspricht der Rechtsprechung des BGH. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Es soll für den Fortbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betrieb erst nach dem Tod aus dem Nachlass übernommen oder bereits vorher im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen wird.
Für Pflichtteilsberechtigte ist das wichtig. Sie können bei der lebzeitigen Übertragung eines Weinguts, Hofs oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebs nicht automatisch verlangen, dass der volle Verkehrswert für die Pflichtteilsergänzung angesetzt wird. Zunächst muss geprüft werden, ob die Sonderregel für Landgüter eingreift.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Übergabe
Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft den richtigen Prüfungszeitpunkt. Bei einer lebzeitigen Übertragung gibt es zum Zeitpunkt der Übergabe noch keine Erben. Der Erblasser lebt noch. Deshalb kann man nicht einfach auf die spätere Erbfolge beim Tod abstellen.
Das OLG Zweibrücken stellt für die Frage, ob § 2312 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar ist, auf den Zeitpunkt der lebzeitigen Übertragung ab. Damals gab es zwei gleichberechtigte potentielle gesetzliche Erben: die beiden Söhne. Einer von ihnen erhielt das Weingut. Der andere wurde durch die Übergabe übergangen.
Dass der übernehmende Sohn aufgrund eines Testaments später Alleinerbe wurde, änderte daran nichts. Das Testament war bei der Übergabe noch frei widerruflich. Maßgeblich war daher nicht die spätere testamentarische Erbfolge, sondern die Situation bei der Übertragung.
Ertragswert statt Verkehrswert: Was bedeutet das praktisch?
Der Unterschied zwischen Verkehrswert und Ertragswert kann erheblich sein. Der Verkehrswert orientiert sich daran, welcher Preis am Markt erzielt werden könnte. Der Ertragswert fragt stärker danach, welchen wirtschaftlichen Nutzen der Betrieb nachhaltig abwirft.
Bei Weingütern, landwirtschaftlichen Betrieben und sonstigen Landgütern kann der Ertragswert deutlich unter dem Verkehrswert liegen. Für den Pflichtteilsberechtigten kann das bedeuten, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geringer ausfällt als erwartet.
Das OLG Zweibrücken betont aber auch: Nicht jeder Vermögensgegenstand, der irgendwie zum Betrieb gehört, wird automatisch privilegiert. Im entschiedenen Fall wurden 14 Grundstücke mit dem Verkehrswert angesetzt, weil sie ohne Gefahr für die dauernde Lebensfähigkeit des Weinguts aus dem Betrieb herausgelöst werden konnten. Nur das Weingut im Übrigen wurde nach dem Ertragswert bewertet.
Gerade diese Unterscheidung ist in der Praxis wichtig. Es muss sorgfältig geprüft werden, welche Flächen, Gebäude, Maschinen, Vorräte, Rechte oder sonstigen Vermögenswerte betriebsnotwendig sind und welche Gegenstände ohne Gefährdung des Betriebs gesondert bewertet werden können.
Der Wertermittlungsanspruch reicht nur so weit wie der Pflichtteilsanspruch
Pflichtteilsberechtigte haben nach § 2314 BGB weitreichende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche. Dazu kann auch die Bewertung lebzeitig verschenkter Gegenstände gehören, wenn ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht kommt.
Diese Hilfsansprüche sind aber kein Selbstzweck. Sie reichen nur so weit, wie die Bewertung für die Berechnung des Zahlungsanspruchs Bedeutung hat. Wenn für die Pflichtteilsberechnung rechtlich der Ertragswert maßgeblich ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zusätzlich den Verkehrswert des gesamten Landguts feststellen zu lassen.
Im entschiedenen Fall waren bereits Gutachten vorhanden. Nach diesen lag der Wert des Weinguts zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs auch nach Inflationsbereinigung niedriger als beim Erbfall. Deshalb kam es nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Wert zum Zeitpunkt der Übergabe an. Das Gericht sah die vorgelegte Bewertung deshalb als ausreichend an.
Wann ist ein Weingut ein Landgut?
Nicht jedes Grundstück im Außenbereich und nicht jede verpachtete Fläche ist ein Landgut im Sinne des Pflichtteilsrechts. Erforderlich ist eine wirtschaftliche Einheit, die zum selbständigen und dauerhaften Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens geeignet und bestimmt ist.
Ein Weingut kann ein solches Landgut sein. Entscheidend sind aber die konkreten Umstände. Zu prüfen sind insbesondere die betriebliche Struktur, die Flächen, die Wirtschaftsgebäude, die Ertragsfähigkeit, die Fortführungsabsicht und die tatsächliche Möglichkeit, den Betrieb weiterzuführen.
Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das: Die Einordnung als Landgut sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Ebenso wenig sollte vorschnell nur auf den Verkehrswert abgestellt werden. Maßgeblich ist eine juristisch und betriebswirtschaftlich saubere Prüfung.
Keine Ausnahme nur wegen hoher Rentabilität
Der enterbte Sohn argumentierte sinngemäß, der übernehmende Sohn brauche die Privilegierung nicht. Das Weingut sei rentabel, außerdem verfüge der übernehmende Sohn über weiteres Vermögen.
Das überzeugte das Gericht nicht. Nach der Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkret eine wirtschaftliche Notlage des Betriebs droht. Die Sonderregel des § 2312 BGB knüpft nicht an eine Bedürftigkeitsprüfung des Übernehmers an. Sie enthält eine pauschalierende Wertung zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebe.
Das ist für die Beratungspraxis bedeutsam. Wer den Ertragswert angreifen will, muss an den rechtlichen Voraussetzungen der Norm, an der Einordnung als Landgut, an der Abgrenzung betriebsnotwendiger Vermögenswerte oder an der Richtigkeit des Gutachtens ansetzen. Der bloße Hinweis, der Übernehmer könne höhere Ansprüche wirtschaftlich verkraften, reicht regelmäßig nicht.
Was Pflichtteilsberechtigte jetzt prüfen sollten
Wer enterbt wurde und erfährt, dass ein Hof, Weingut oder anderer Betrieb bereits zu Lebzeiten übertragen wurde, sollte frühzeitig die richtigen Unterlagen sichern und die Bewertung nicht ungeprüft akzeptieren.
Wichtig sind insbesondere:
- Testament, Erbvertrag, Eröffnungsniederschrift und Erbscheinunterlagen,
- notarieller Übergabevertrag mit allen Anlagen,
- Grundbuchauszüge und Flurstücksverzeichnisse,
- Angaben zu Gegenleistungen, Renten, Wohnrechten, Nießbrauch und Pflegeverpflichtungen,
- Bilanzen, Gewinnermittlungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Steuerunterlagen,
- Gutachten zum Verkehrswert und Ertragswert,
- Nachweise zur Fortführung des Betriebs,
- Unterlagen zu herauslösbaren Grundstücken oder nicht betriebsnotwendigem Vermögen.
Außerdem sollte die Fristensituation geprüft werden. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Anspruchsgrund Kenntnis erlangt. Bei lebzeitigen Schenkungen ist zusätzlich die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB zu prüfen. Bei vorbehaltenem Nießbrauch, Wohnrechten oder anderen Nutzungsrechten kann die Fristberechnung besonders anspruchsvoll sein.
Was Übernehmer und Alleinerben beachten sollten
Auch für den übernehmenden Sohn, Alleinerben oder Betriebsnachfolger hat die Entscheidung praktische Bedeutung. Wer sich auf den Ertragswert beruft, sollte die Voraussetzungen sorgfältig dokumentieren.
Dazu gehört eine belastbare Darstellung, dass es sich um ein Landgut handelt, dass der Betrieb fortgeführt werden konnte und sollte und welche Gegenstände betriebsnotwendig sind. Außerdem sollte das Gutachten klar zwischen Verkehrswert und Ertragswert unterscheiden. Wenn einzelne Grundstücke ohne Gefährdung des Betriebs herauslösbar sind, müssen sie gesondert betrachtet werden.
Unklare oder pauschale Bewertungen provozieren Streit. Das gilt besonders, wenn die lebzeitige Übertragung als gemischte Schenkung ausgestaltet wurde und Gegenleistungen hoch bewertet wurden. Dann prüfen Pflichtteilsberechtigte regelmäßig, ob der Schenkungsanteil korrekt ermittelt wurde.
Prozessuale Bedeutung: Die richtige Klage entscheidet
Der Fall zeigt auch ein prozessuales Risiko. Der enterbte Sohn hatte einen weitergehenden Wertermittlungsanspruch verfolgt. Das Gericht sah diesen Anspruch aber bereits durch die vorhandenen Gutachten als erfüllt an.
Wer Pflichtteilsansprüche durchsetzen möchte, sollte daher vor einer Klage genau klären, welches Ziel verfolgt wird. Geht es um ein fehlendes Nachlassverzeichnis? Um eine unvollständige Auskunft? Um ein fehlerhaftes Gutachten? Um den Verkehrswert einzelner herauslösbarer Grundstücke? Um den Schenkungsanteil einer gemischten Schenkung? Oder bereits um Zahlung?
Gerade im Pflichtteilsrecht kann eine Stufenklage sinnvoll sein. Sie muss aber sauber aufgebaut werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass ein Teilanspruch als erfüllt angesehen wird und erhebliche Kosten entstehen.
Fazit
Das OLG Zweibrücken macht deutlich: Bei der Pflichtteilsergänzung wegen Übertragung eines Weinguts kann der Ertragswert maßgeblich sein. Das gilt auch dann, wenn das Weingut bereits zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen wurde.
Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das keine Rechtlosigkeit. Sie können Auskunft und Wertermittlung verlangen. Sie können prüfen lassen, ob wirklich ein Landgut vorliegt, ob einzelne Grundstücke herauslösbar sind, ob das Gutachten richtig rechnet und ob die Voraussetzungen der Pflichtteilsergänzung erfüllt sind. Sie sollten aber nicht vorschnell davon ausgehen, dass stets der volle Verkehrswert des gesamten Betriebs anzusetzen ist.
Für Übernehmer und Erben zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine klare Vertragsgestaltung, eine saubere Dokumentation und ein tragfähiges Gutachten sind. Bei Hofübergaben, Weingütern und landwirtschaftlichen Betrieben entscheidet die richtige Bewertung häufig über erhebliche Pflichtteilsrisiken.
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen für Sie, ob bei einer lebzeitigen Übertragung eines Weinguts, Hofs oder sonstigen Betriebs Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen und welcher Wert für die Berechnung maßgeblich ist. Dazu werten wir Übergabeverträge, Testamente, Erbverträge, Nachlassverzeichnisse, Grundbuchunterlagen, betriebliche Unterlagen und vorhandene Gutachten aus.
Wir unterstützen Pflichtteilsberechtigte bei Auskunft, Wertermittlung, Nachlassverzeichnis, Pflichtteilsergänzung und Stufenklage. Wir prüfen insbesondere, ob eine Bewertung nach Ertragswert zulässig ist oder ob einzelne Grundstücke und Vermögenswerte mit dem Verkehrswert anzusetzen sind.
Wir beraten auch Erben, Alleinerben und Betriebsnachfolger, die Pflichtteilsansprüche abwehren, eine Hof- oder Weingutübertragung rechtssicher einordnen oder Pflichtteilsrisiken im Rahmen der Vermögensnachfolge gestalten möchten.
Sprechen Sie uns an, wenn ein Weingut, Hof oder landwirtschaftlicher Betrieb im Nachlass oder in der vorweggenommenen Erbfolge eine Rolle spielt und Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung streitig sind.


