Wie alle Ansprüche unterliegen auch erbrechtliche Ansprüche der Verjährung. Ein verjährter Anspruch besteht zwar weiter. Jedoch ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).
Beispielhaft hier einige im Erbrecht relevante Verjährungsregelungen:
Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen verjähren nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
In der Praxis kommt es insbesondere darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall, also dem Tod des Erblassers, und von der Enterbung erfahren hat. Regelmäßig handelt es sich um den Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte die Post vom Nachlassgericht mit der Eröffnungsniederschrift und den eröffneten Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erhält.
Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjähren unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung.
Soll im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Herausgabe eines Geschenks vom Beschenkten gefordert werden, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Erbfall und endet somit kenntnisunabhängig drei Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 BGB).
Herausgabe der Erbschaft
Der Anspruch des Erben auf Herausgabe der Erbschaft oder einzelner Erbschaftsgegenstände verjährt nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).
Diese Regelung gilt auch für den Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft und für den Anspruch auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht.
Vermächtnis
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers verjährt nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vermächtnisanspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist Gegenstand des Vermächtnisses ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, oder ist die Gegenleistung für einen dieser Ansprüche vermacht, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 196 BGB, allerdings ist streitig, inwieweit die Vorschrift für Vermächtnisse gilt).
Herausgabe beeinträchtigender Schenkung
Hat der Erblasser sich erbrechtlich durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag oder eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament gebunden, können dem Bedachten Herausgabeansprüche gegen den Beschenkten zustehen. Ein solcher Herausgabeanspruch wegen beeinträchtigender Schenkung entsteht erst mit dem Erbfall, kann also nicht zu Lebzeiten des Erblassers geltend gemacht werden. Er verjährt drei Jahre nach dem Erbfall (§§ 195, 2287 Abs. 2 BGB).
Verjährung von zum Nachlass gehörenden oder gegen den Nachlass gerichteten Ansprüchen
Sind Ansprüche im Nachlass oder richten Sie sich gegen einen Nachlass, so tritt die Verjährung frühestens nach sechs Monaten ein, selbst wenn der Anspruch ohne den Erbfall eigentlich früher verjährt wäre (§ 211 BGB). Solche Ansprüche verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft vom Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.
Verjährung verhindern
Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, ist wichtig, rechtzeitig vor Verjährungseintritt den entsprechenden Anspruch durchzusetzen oder zumindest rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
Sofern wir für Sie entsprechend tätig werden sollen, kommen Sie bitte spätestens sechs Monate vor Eintritt der Verjährung auf uns zu. Sonst sind wir schon aus Haftungsgründen gehindert, das Mandat noch anzunehmen.
Verjährungshemmend wirken beispielsweise Verhandlungen (§ 203 BGB), bestimmte gerichtliche Schritte (§ 204 BGB) oder eine Stundungsvereinbarung (§ 205 BGB).
Erkennt der Schuldner den Anspruch an, führt dies zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Es beginnt also die volle Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses neu zu laufen, wodurch sich der Eintritt der Verjährung entsprechend nach hinten schiebt.
Der Schuldner kann gegenüber dem Gläubiger darauf verzichten, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (Verjährungsverzicht). Eine gesetzliche Grenze findet diese Möglichkeit dadurch, dass die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden kann (§ 202 Abs. 2 BGB).