Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Pflichtteilsquote, dem Nachlass und Schenkungen.
Kindern steht als Geldabfindung der Pflichtteil zu, wenn sie enterbt werden. Der Erbe muss den Pflichtteil auszahlen – aber nur auf Verlangen. Wird der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, so verjährt er.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote – also der Quote, mit der der Pflichtteilsberechtigte Erbe geworden wäre, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gegeben hätte.
Fall 1: Erblasser hat drei Kinder und ist verheiratet
Ist eine Ehefrau, ein Ehemann oder ein eingetragener Lebenspartner vorhanden und als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht, so haben die drei Kinder eine Pflichtteilsquote von je einem Zwölftel (1/12). Der Ehegatte hat einen Pflichtteil von 1/4.
Beispiel: Ist der Nachlass 120.000 Euro wert, kann jedes enterbte Kind 10.000 Euro ausgezahlt verlangen.
Ist der Ehegatte ebenfalls enterbt und mit keinem Vermächtnis bedacht, so haben die drei Kinder eine Pflichtteilsquote von je 1/8. Der Ehegatte kann neben einem Pflichtteil von 1/8 den Zugewinnausgleich geltend machen.
Fall 2: Erblasser hat drei Kinder und ist nicht verheiratet
Ist keine Ehefrau, kein Ehemann und kein eingetragener Lebenspartner vorhanden, so haben die beiden Kinder eine Pflichtteilsquote von je einem Sechstel (1/6).
Beispiel: Ist der Nachlass 120.000 Euro wert, kann jedes enterbte Kind 20.000 Euro ausgezahlt verlangen.
Vorverstorbenes Kind
Ist ein Kind schon vor dem Erblasser verstorben, rücken die Kinder des vorverstorbenen Kindes in die Position des vorverstorbenen Kindes ein.
Beispiel: Der Erblasser stirbt unverheiratet bzw. verwitwet und hatte drei Kinder. Ein Kind ist vor ihm verstorben, hinterlässt jedoch seinerseits zwei Kinder – Enkel des Erblassers. Den beiden lebenden Kindern des Erblassers steht ein Pflichtteil von 1/6 zu. Den beiden Enkeln steht ein Pflichtteil von je 1/12 zu.
Ehevertrag
Ist der Erblasser verheiratet und hat er mit seiner Ehefrau, seinem Ehemann oder eingetragenen Lebenspartner einen Ehevertrag geschlossen, kann sich dies auf die Erbquoten und damit auch auf die Pflichtteilsquoten auswirken.
Ist im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, steht dem Ehegatten und den drei Kindern ein Pflichtteil von je 1/8 zu.
Ist im Ehevertrag Gütergemeinschaft oder Wahlzugewinngemeinschaft vereinbart, steht dem Ehegatten ein Pflichtteil von 1/8 und den drei Kindern ein Pflichtteil von je 3/24 zu.