Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wie hoch der gesetzliche Erbteil ist, bestimmt sich danach, ob der verstorbene Elternteil verheiratet war und wie viele weitere Abkömmlinge im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden waren.
War der Erblasser zuvor in der Zugewinngemeinschaft verheiratet – hat er also keinen Ehevertrag vor einem Notar geschlossen – steht dem anderen Ehegatten ein Erbteil in Höhe von ½ des Nachlasses zu, §§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB. Die andere Hälfte wird unter den Abkömmlingen aufgeteilt, § 1924 BGB.
Um den Pflichtteil ermitteln zu können, stellt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten Hilfsansprüche zur Verfügung.
Nachlassverzeichnis
Zunächst kann der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Auskunft muss mittels Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erfolgen.
Das Nachlassverzeichnis muss den gesamten Bestand des Nachlasses aufführen. Der Bestand des Nachlasses stellt das Aktivvermögen abzüglich der Passiva dar. Unter das Aktivvermögen fällt alles, was sich zum Stichtag Todestag im Eigentum des Erblassers befand. Dazu gehören u.a., Grundstücke, Konten, Fahrzeuge, Gegenstände, Schmuck, Bargeld und Hausrat. Die Passiva untergliedern sich in Erblasserschulden und Erbfallschulden. Erblasserschulden, sind alle Verbindlichkeiten, die vor dem Todeszeitpunkt begründet wurden, folglich vom Erblasser herrühren. Unter die Erbfallschulden zählen alle den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Der Erbe kann alle Nachlassverbindlichkeiten, z.B. die Beerdigungskosten aber auch alte offene Rechnungen des Erblassers vom Aktivvermögen abziehen.
Als Hilfsmittel gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Recht, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das Nachlassverzeichnis kann auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten durch den Erben erstellt werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch das Recht, alternativ oder zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern, § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Der Erbe ist dann verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Der Notar holt dafür alle erforderlichen Auskünfte ein.
Besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, so kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, zu Protokoll vor dem Gericht an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, § 260 Abs. 2 BGB. Auf die Abgabe eines Meineides steht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, § 154 Abs. 1 StGB.
Wertermittlung
In einem weiteren Schritt kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben fordern, dass der Wert sämtlicher oder von ihm benannter Gegenstände ermittelt wird, § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Er kann vom Erben verlangen, dass ihm alle dazu erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Reichen die erteilten Auskünfte für eine Wertermittlung nicht aus, kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangen. Dabei ist der Erbe zur Mitwirkung verpflichtet. Der Erbe muss den Sachverständigen beauftragen und bezahlen.
Zahlung
Im letzten Schritt kann mittels der Auskünfte des Erben der Pflichtteil konkret beziffert werden. Hat der Pflichtteilsberechtigte die Zahlung des Pflichtteils schon im ersten Schritt verlangt, beginnen nach Ablauf einer gesetzten Frist die Verzugszinsen an zu laufen.
Sonstige Ansprüche
Mit dem Tod des Erblassers können zusätzlich u.a. auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB bei Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers, der Zusatzpflichtteil nach §§ 2305, 2326 BGB oder auch eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen gem. § 2316 BGB zu berücksichtigen sein. Dabei kommt es entscheidend auf den Einzelfall an.
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