Streit in der Erbengemeinschaft ist oft teuer. Besonders belastend wird es, wenn Miterben über Immobilien streiten und eine Teilungsversteigerung nötig wird. Der BFH hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar sein können. Für zerstrittene Miterben ist das eine wichtige Entscheidung.

Worum ging es?
Der BFH, Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 10/23, hatte über die steuerliche Behandlung von Rechtsanwaltskosten zu entscheiden, die in einer langjährigen Erbauseinandersetzung entstanden waren.
Ein Vater war im Jahr 2010 verstorben. Er hinterließ zwei Söhne als Miterben. Zum Nachlass gehörten unter anderem inländische und ausländische Wertpapierdepots sowie Mietwohngrundstücke. Zwischen den Brüdern kam es zum Streit über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Die Auseinandersetzung zog sich über mehrere Jahre hin. Es ging unter anderem um Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft an den Mietwohngrundstücken. Außerdem stritten die Brüder über Mietkonten, die im Zusammenhang mit den Immobilien geführt wurden.
Einer der Brüder beauftragte Rechtsanwälte mit der Beratung und Vertretung in der Erbauseinandersetzung. Später machte er diese Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Insgesamt ging es um mehr als 100.000 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Köln. Rechtsanwaltskosten, die unmittelbar mit der Erbauseinandersetzung und einer Teilungsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zusammenhängen, können als Kosten der Nachlassverteilung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbar sein.
Im konkreten Fall wurden 95.200 € Rechtsanwaltskosten berücksichtigt. Diese Kosten betrafen die Erbauseinandersetzung und die Teilungsversteigerungsverfahren wegen der Nachlassimmobilien. Die Revision des Finanzamts blieb ohne Erfolg.
Nicht erfolgreich war der Erbe dagegen mit Kosten, die die Aufteilung von Mietkonten betrafen. Diese Kosten wurden nicht als abziehbare Nachlassverteilungskosten behandelt. Genau darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung: Nicht jeder Streit unter Miterben führt automatisch zu steuerlich abziehbaren Kosten. Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses.
Warum die Teilungsversteigerung zur Nachlassverteilung gehört
Eine Erbengemeinschaft ist regelmäßig nicht auf Dauer angelegt. Sie entsteht häufig unfreiwillig, etwa wenn mehrere Kinder gemeinsam erben. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Gehören Immobilien zum Nachlass, ist die Aufteilung oft schwierig. Können sich die Miterben nicht einigen, kommt als letzter Schritt eine Teilungsversteigerung in Betracht. Dabei wird die Immobilie gerichtlich versteigert, damit der Erlös anschließend unter den Miterben verteilt werden kann.
Der BFH ordnet solche Kosten der Nachlassverteilung zu. Denn durch die Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft beendet. Die Nachlassgegenstände oder der Erlös werden den Miterben zugeordnet. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses.
Wichtig: Auch eine spätere Auseinandersetzung kann noch begünstigt sein
Das Finanzamt hatte argumentiert, die Miterben hätten den Nachlass längst in Besitz genommen und die Immobilien weitervermietet. Damit sei die Phase des Erwerbs abgeschlossen gewesen. Später entstandene Anwaltskosten seien nur noch Kosten der Verwaltung oder Verwertung des Nachlasses und deshalb nicht abziehbar.
Dem folgte der BFH nicht. Auch wenn eine Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst verwaltet, kann später wieder eine Phase der Nachlassverteilung beginnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung verlangt und dafür gerichtliche Schritte wie eine Teilungsversteigerung einleitet.
Damit stellt der BFH klar: Die vorherige Verwaltung des Nachlasses schließt den späteren steuerlichen Abzug von Kosten der Erbauseinandersetzung nicht automatisch aus. Entscheidend bleibt, ob die Kosten unmittelbar der Aufteilung des Nachlasses dienen.
Abziehbar oder nicht abziehbar: Die Abgrenzung ist entscheidend
Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen Nachlassverteilungskosten und Nachlassverwaltungskosten zentral.
Abziehbar können insbesondere Kosten sein, die unmittelbar mit der Erbauseinandersetzung zusammenhängen. Dazu gehören nach der Entscheidung Rechtsanwaltskosten für Beratung und Vertretung bei der Teilungsversteigerung, wenn die Versteigerung der Auflösung der Erbengemeinschaft dient.
Nicht abziehbar sind dagegen Kosten, die nur die laufende Verwaltung, Nutzung, Erhaltung oder Verwertung des Nachlassvermögens betreffen. Wer etwa über Mieteinnahmen, Mietkonten, laufende Bewirtschaftung oder spätere Nutzung des Nachlasses streitet, muss besonders genau prüfen, ob noch ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses besteht.
Die Grenze ist nicht immer leicht zu ziehen. In derselben Erbengemeinschaft können einzelne Kosten steuerlich abziehbar sein, andere aber nicht. Es kommt auf den Zweck der jeweiligen Rechnung, das konkrete Mandat, die gerichtlichen Verfahren und die tatsächlichen Streitpunkte an.
Was bedeutet das für zerstrittene Miterben?
Die Entscheidung ist vor allem für Erbengemeinschaften mit Immobilien wichtig. Gerade dort entstehen oft hohe Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten und Gerichtskosten. Wenn eine Einigung scheitert, kann die Teilungsversteigerung wirtschaftlich einschneidend sein.
Steuerlich sollten Miterben dann früh prüfen, ob die Kosten bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn der Erbschaftsteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder ein Einspruchsverfahren läuft.
Wichtig ist aber auch: Die steuerliche Abziehbarkeit macht eine Teilungsversteigerung nicht automatisch sinnvoll. Eine Teilungsversteigerung kann Werte vernichten, Verhandlungen verhärten und zusätzliche Kosten auslösen. Häufig sollte vorher geprüft werden, ob eine Abschichtung, ein Verkauf unter Miterben, ein freihändiger Verkauf, eine Auszahlung oder eine umfassende Auseinandersetzungsvereinbarung wirtschaftlich besser ist.
Welche Unterlagen sollten Erben sichern?
Wer Anwaltskosten, Gerichtskosten oder sonstige Kosten der Erbauseinandersetzung steuerlich geltend machen will, sollte die Kosten sauber dokumentieren. Das Finanzamt prüft nicht nur die Höhe, sondern auch den Zusammenhang mit der Nachlassverteilung.
Wichtig sind insbesondere:
- Testament, Erbvertrag, Eröffnungsniederschrift oder Erbschein,
- Nachlassverzeichnis und Unterlagen zu Immobilien, Konten und Depots,
- Schriftwechsel zur Erbauseinandersetzung,
- Anträge und Beschlüsse in Teilungsversteigerungsverfahren,
- Rechtsanwaltsrechnungen mit klar erkennbarem Leistungsbezug,
- Vergütungsvereinbarungen und Zahlungsnachweise,
- Vergleiche, Auseinandersetzungsvereinbarungen oder Versteigerungsunterlagen,
- Erbschaftsteuerbescheide, Änderungsbescheide und Einspruchsschreiben.
Besonders wichtig ist, dass die Rechnung erkennen lässt, wofür die Kosten entstanden sind. Eine pauschale Rechnung „Erbsache“ hilft oft weniger als eine nachvollziehbare Zuordnung zur Erbauseinandersetzung, zur Teilungsversteigerung oder zu einem konkreten Verfahren.
Fristen und Verfahrensstrategie bei der Erbschaftsteuer
Wer solche Kosten steuerlich geltend machen möchte, sollte nicht warten, bis der Erbschaftsteuerbescheid bestandskräftig ist. Gegen einen Erbschaftsteuerbescheid läuft regelmäßig eine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen erhoben und weitere Nachweise vorgelegt oder angekündigt werden.
Sind Kosten noch nicht endgültig abgerechnet, sollte geprüft werden, ob der Bescheid offen gehalten werden kann. In Betracht kommen je nach Lage des Falls ein Einspruch, ein Antrag auf Änderung oder eine Abstimmung mit dem Finanzamt über noch fehlende Unterlagen. Nach Bestandskraft ist eine Änderung nur noch unter engeren Voraussetzungen möglich.
In streitigen Erbengemeinschaften sollte die erbrechtliche und steuerliche Strategie deshalb zusammen gedacht werden. Wer eine Teilungsversteigerung einleitet oder sich dagegen verteidigt, sollte zugleich prüfen, wie die Kosten dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt eingeordnet werden.
Keine Gleichsetzung mit Pflichtteil oder Vermächtnis
Die Entscheidung betrifft die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben. Sie ist nicht ohne Weiteres auf jede erbrechtliche Streitigkeit übertragbar.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Miterbe. Er verlangt einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Ein Vermächtnisnehmer ist ebenfalls nicht Erbe, sondern hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Auch Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger und Bevollmächtigte haben jeweils eigene Rollen.
Deshalb muss immer geprüft werden, welche erbrechtliche Stellung die betroffene Person hat und worauf sich die Kosten beziehen. Geht es um die Feststellung des Nachlasses, um die Erlangung des Erwerbs, um die Verteilung unter Miterben, um Verwaltungskosten oder um private Interessen nach Abschluss der Erbauseinandersetzung? Erst diese Einordnung entscheidet über die steuerliche Behandlung.
Praktische Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung stärkt Miterben, die in einer streitigen Erbauseinandersetzung erhebliche Kosten tragen müssen. Sie zeigt zugleich, dass die steuerliche Behandlung sorgfältig vorbereitet werden muss.
Für Mandanten sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Anwaltskosten für eine Teilungsversteigerung können bei der Erbschaftsteuer abziehbar sein, wenn sie unmittelbar der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dienen.
- Es ist unerheblich, dass die Miterben den Nachlass zuvor bereits verwaltet oder Nachlassimmobilien weitervermietet haben.
- Der steuerliche Abzug hängt nicht davon ab, ob die Auseinandersetzung ausdrücklich vom Erblasser angeordnet wurde oder aus einem Streit der Miterben entsteht.
- Nicht abziehbar sind Kosten der laufenden Nachlassverwaltung, etwa für Nutzung, Erhaltung oder laufende Bewirtschaftung des Nachlasses.
- Rechnungen, Verfahrensunterlagen und Zahlungsnachweise sollten frühzeitig gesammelt und steuerlich richtig zugeordnet werden.
Fazit
Der BFH stellt klar: Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Erbengemeinschaft können als Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuer mindern. Das gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst über längere Zeit verwaltet hat.
Für zerstrittene Miterben ist das eine wichtige Entlastung. Zugleich bleibt die Abgrenzung anspruchsvoll. Nicht jede Rechnung im Zusammenhang mit einer Erbschaft ist steuerlich abziehbar. Entscheidend ist, ob die Kosten unmittelbar der Verteilung des Nachlasses dienen oder nur die Verwaltung, Nutzung oder spätere Verwertung des Nachlassvermögens betreffen.
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen für Sie, ob Kosten einer Erbauseinandersetzung, Teilungsversteigerung oder anwaltlichen Vertretung als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden können. Dazu werten wir Testamente, Erbscheine, Nachlassverzeichnisse, Teilungsversteigerungsakten, Anwaltsrechnungen, Vergütungsvereinbarungen und Erbschaftsteuerbescheide aus.
Wir unterstützen Sie außerdem bei der Strategie in der Erbengemeinschaft: außergerichtliche Verhandlung, Auseinandersetzungsvereinbarung, Verkauf von Nachlassimmobilien, Abwehr oder Einleitung einer Teilungsversteigerung, Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche und Abstimmung mit steuerlichen Beratern.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie in einer Erbengemeinschaft feststecken, eine Teilungsversteigerung droht oder Sie klären möchten, ob Kosten der Erbauseinandersetzung steuerlich berücksichtigt werden können.


