Ein Testamentsvollstrecker soll den Nachlass sichern, ordnen und den letzten Willen umsetzen. Bleibt die Abwicklung über Jahre stehen und wird die Erbschaftsteuererklärung nicht vollständig abgegeben, können Erben und andere Nachlassbeteiligte beim Nachlassgericht seine Entlassung beantragen. Das OLG Naumburg zeigt, dass steuerliche Untätigkeit ein schwerer Pflichtverstoß sein kann.

Worum ging es?
Das OLG Naumburg, Beschluss vom 08.07.2025, Az. 2 Wx 71/23, hatte über die Entlassung einer Testamentsvollstreckerin zu entscheiden.
Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Nach ihrem Tod eröffnete das Nachlassgericht zahlreiche Schriftstücke als mögliche Verfügungen von Todes wegen. Die Nachlassabwicklung war komplex. Neben der Testamentsvollstreckerin gab es einen weiteren Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe auf Beratung und Beaufsichtigung beschränkt war. Für bestimmte Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte der Testamentsvollstreckerin war seine Zustimmung erforderlich. Ausgenommen waren nur notwendige Maßnahmen zur Erhaltung von Nachlassgegenständen.
Der Testamentsvollstreckerin wurde am 03.12.2019 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Im Februar 2022 beantragte eine Nachlassbeteiligte, die Testamentsvollstreckerin aus dem Amt zu entlassen. Der weitere Testamentsvollstrecker und eine weitere Nachlassbeteiligte schlossen sich später an.
Das Nachlassgericht Halle (Saale) entließ die Testamentsvollstreckerin mit Beschluss vom 28.07.2023, Az. 40 VI 2419/17. Gegen diese Entscheidung legte die Testamentsvollstreckerin Beschwerde ein. Das OLG Naumburg wies die Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Warum wurde die Testamentsvollstreckerin entlassen?
Entscheidend war, dass die Testamentsvollstreckerin über einen sehr langen Zeitraum zentrale Aufgaben nicht erledigt hatte. Bei der Entscheidung des Nachlassgerichts war sie seit viereinhalb Jahren im Amt, gerechnet ab Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Erbschaftsteuererklärung war dennoch noch immer nicht vollständig abgegeben.
Das OLG Naumburg sah darin eine grobe Pflichtverletzung. Es stellte klar, dass die unterlassene Entrichtung der Erbschaftsteuer grundsätzlich eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstellen kann. Das Gericht übertrug diese Bewertung auch auf die unterlassene vollständige Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.
Besonders deutlich formulierte das Gericht:
„Gerade die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gehört zu den grundlegenden Pflichten einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung und duldet keinen Aufschub.“
Hinzu kamen weitere Umstände. Nach den eigenen Angaben der Testamentsvollstreckerin gab es immer wieder monatelange Phasen vollständiger Untätigkeit. Die vom Nachlassgericht beanstandeten Versäumnisse wurden auch während des Beschwerdeverfahrens nicht behoben. Außerdem fehlten dokumentierte Vollstreckungshandlungen. Aus dem gesamten Verlauf durfte das Nachlassgericht deshalb auf eine subjektive Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung schließen.
Der rechtliche Maßstab: wichtiger Grund nach § 2227 BGB
Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt insbesondere zwei Beispiele: grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Diese Beispiele sind aber nicht abschließend. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung. Ein wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten des Testamentsvollstreckers befürchten lässt, dass sein weiteres Verbleiben im Amt den letzten Willen behindert oder die Interessen der Nachlassbeteiligten erheblich gefährdet.
Wichtig ist außerdem: Selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, muss das Nachlassgericht noch eine Ermessensentscheidung treffen. Es wägt das Interesse an der Fortführung des Amtes gegen das Interesse an der Entlassung ab. Im Fall des OLG Naumburg überwogen die Entlassungsgründe deutlich.
Warum die Erbschaftsteuererklärung keine Nebensache ist
Viele Erben betrachten die Erbschaftsteuer zunächst als steuerliches Randthema. In einer Testamentsvollstreckung ist sie aber ein Kernpunkt der Nachlassabwicklung.
Besteht Testamentsvollstreckung, muss der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung für die Erben abgeben, soweit sein Aufgabenkreis reicht. Das Finanzamt kann verlangen, dass Erben die Erklärung mitunterzeichnen. Der Testamentsvollstrecker bleibt aber nicht einfach untätig, bis die Erben handeln. Er muss den Nachlass erfassen, die steuerlich relevanten Informationen aufbereiten und die Kommunikation mit dem Finanzamt führen.
Das betrifft insbesondere:
- Nachlasswerte, Bankguthaben, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögensgegenstände,
- Nachlassverbindlichkeiten, offene Steuerschulden und Kosten der Nachlassabwicklung,
- Vorschenkungen, soweit dazu Angaben möglich sind oder von Erben eingeholt werden müssen,
- Fristen des Finanzamts und mögliche Fristverlängerungsanträge,
- die Sicherung ausreichender Liquidität für Erbschaftsteuer und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Wer als Testamentsvollstrecker unsicher ist, darf steuerliche Fragen nicht einfach liegen lassen. Er muss fachkundigen Rat einholen, Fristen überwachen und seine Schritte dokumentieren. Gerade bei einem schwierigen Nachlass kann die Dokumentation entscheidend sein: Sie zeigt, ob die Abwicklung tatsächlich betrieben wird oder ob der Nachlass blockiert.
Nicht jede Verzögerung reicht für eine Entlassung
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Fehler sofort zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt. Nachlässe können schwierig sein. Es kann Streit über die Wirksamkeit von Testamenten geben. Immobilien müssen bewertet werden. Banken, Grundbuchämter oder Finanzämter brauchen Zeit. Auch Auslandsvermögen, Unternehmensanteile oder ungeklärte Verbindlichkeiten können die Abwicklung verzögern.
Entscheidend ist deshalb nicht allein die Dauer. Entscheidend ist, ob der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben aktiv, nachvollziehbar und pflichtgemäß bearbeitet. Wer Fristen verlängern lässt, Auskünfte einholt, Steuerberater beauftragt, Nachlasswerte ermittelt und die Beteiligten informiert, steht anders da als ein Testamentsvollstrecker, der über Monate nichts tut.
Im Fall des OLG Naumburg kam vieles zusammen: viereinhalb Jahre Amtszeit, keine vollständig abgegebene Erbschaftsteuererklärung, monatelange Untätigkeit, fehlende dokumentierte Vollstreckungshandlungen und keine Aussicht auf eine künftige Beschleunigung. Diese Gesamtschau trug die Entlassung.
Was Erben und Nachlassbeteiligte prüfen sollten
Wer den Eindruck hat, dass eine Testamentsvollstreckung stockt oder der Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet wird, sollte nicht nur allgemein Unzufriedenheit äußern. Für ein Entlassungsverfahren kommt es auf konkrete Tatsachen und Belege an.
Wichtig sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Testament, Erbvertrag, Eröffnungsniederschrift und Testamentsvollstreckerzeugnis,
- Nachlassverzeichnis, Berichte, Rechnungslegung und Schriftwechsel des Testamentsvollstreckers,
- Schreiben des Finanzamts zur Erbschaftsteuererklärung und zu Fristen,
- Steuerbescheide, Mahnungen, Fristverlängerungen oder Nachweise fehlender Abgabe,
- Korrespondenz mit Banken, Grundbuchamt, Versicherungen, Steuerberatern und Miterben,
- Nachweise über längere Untätigkeit, verweigerte Auskünfte oder fehlende Abwicklungsschritte.
Gerade bei Erbschaftsteuer und Nachlassverzeichnis sollten Erben frühzeitig prüfen, ob der Testamentsvollstrecker tatsächlich handelt. Untätigkeit kann zu Verzögerungen bei der Erbauseinandersetzung führen. Sie kann außerdem steuerliche Risiken auslösen, etwa Verspätungszuschläge, Säumnisfolgen oder unnötige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Welche Rechte bestehen gegen einen untätigen Testamentsvollstrecker?
Erben sind dem Testamentsvollstrecker nicht schutzlos ausgeliefert. Je nach Lage des Falls kommen mehrere Schritte in Betracht.
Zunächst kann es sinnvoll sein, Auskunft, ein Nachlassverzeichnis, Rechnungslegung oder konkrete Bearbeitungsschritte zu verlangen. Manchmal lässt sich eine stockende Testamentsvollstreckung dadurch wieder in geordnete Bahnen bringen.
Wenn die Pflichtverletzungen schwer wiegen, kann ein Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB gestellt werden. Zuständig ist das Nachlassgericht. Das Gericht prüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob die Entlassung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten ist. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts kann unter den Voraussetzungen des FamFG Beschwerde eingelegt werden.
Daneben können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn durch Pflichtverletzungen ein konkreter Schaden entstanden ist. Das ist von der Entlassung zu unterscheiden. Die Entlassung beendet das Amt. Schadensersatz setzt zusätzlich voraus, dass eine Pflichtverletzung, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang nachweisbar sind.
Auch Testamentsvollstrecker sollten die Entscheidung ernst nehmen
Die Entscheidung ist nicht nur für Erben wichtig. Sie zeigt auch Testamentsvollstreckern, welche Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Amtsführung gestellt werden.
Wer ein Testamentsvollstreckeramt übernimmt, sollte frühzeitig klären:
- Welche Nachlassgegenstände sind vorhanden?
- Welche steuerlichen Erklärungen sind abzugeben?
- Welche Fristen setzt das Finanzamt?
- Welche Unterlagen fehlen noch?
- Welche Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten sind betroffen?
- Welche Schritte wurden wann dokumentiert?
Bei mehreren Testamentsvollstreckern muss außerdem klar sein, wer welche Aufgabe übernimmt und wann Zustimmung erforderlich ist. Ein Zustimmungserfordernis entbindet den federführenden Testamentsvollstrecker nicht davon, den Nachlass aktiv zu bearbeiten, offene Punkte zu klären und rechtzeitig Entscheidungen herbeizuführen.
Kostenrisiko im Entlassungsverfahren
Ein Entlassungsverfahren kann erhebliche Kosten auslösen. Im Fall des OLG Naumburg musste die entlassene Testamentsvollstreckerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten tragen. Der Geschäftswert wurde für beide Instanzen auf jeweils 216.800,00 € festgesetzt.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Antrag auf Entlassung sollte gut vorbereitet sein. Er sollte konkrete Pflichtverletzungen benennen, Belege beifügen und erklären, warum mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Umgekehrt sollte ein Testamentsvollstrecker, der sich gegen eine Entlassung verteidigt, nachvollziehbar darlegen können, welche Abwicklungsschritte er unternommen hat und warum Verzögerungen unvermeidbar waren.
Fazit
Das OLG Naumburg stellt klar: Die Erbschaftsteuererklärung ist keine bloße Formalie. Sie gehört zu den grundlegenden Pflichten einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung. Wer sie über Jahre nicht vollständig abgibt, monatelang untätig bleibt und seine Amtsführung nicht nachvollziehbar dokumentiert, riskiert die Entlassung.
Für Erben und Nachlassbeteiligte ist die Entscheidung ein wichtiges Signal. Sie müssen eine blockierende Testamentsvollstreckung nicht einfach hinnehmen. Entscheidend ist aber eine sorgfältige Prüfung: Welche Pflicht bestand konkret? Welche Frist lief? Welche Handlung unterblieb? Welche Beweise gibt es? Und welches Ziel ist sinnvoll: Auskunft, Beschleunigung, Entlassung, Schadensersatz oder eine geordnete Vergleichslösung?
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen für Sie, ob ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt oder ob ein wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt. Dazu werten wir Testamente, Erbverträge, Nachlassverzeichnisse, Testamentsvollstreckerzeugnisse, Steuerunterlagen, Finanzamtskorrespondenz und die bisherige Nachlassabwicklung aus.
Wir unterstützen Erben, Miterben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte bei Auskunftsverlangen, Rechnungslegung, Erbscheinfragen, Erbauseinandersetzung und Verfahren vor dem Nachlassgericht. Wenn eine Entlassung des Testamentsvollstreckers notwendig ist, bereiten wir den Antrag strategisch vor und vertreten Sie im Beschwerdeverfahren.
Wir beraten auch Testamentsvollstrecker, die ihre Amtsführung rechtssicher strukturieren, steuerliche Pflichten klären oder Haftungsrisiken vermeiden möchten.
Sprechen Sie uns an, wenn eine Testamentsvollstreckung stockt, die Erbschaftsteuererklärung nicht erledigt wird oder Sie prüfen möchten, ob ein Testamentsvollstrecker entlassen werden kann.


