Schenkungen an das liebe Kind
Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten an das „liebe“ Kind gegenüber dem enterbten Kind aus?

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.
Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.
Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.
Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten an das „liebe“ Kind gegenüber dem enterbten Kind aus?
„Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.“
Stirbt ein Ehegatte, fällt gemeinschaftliches Eigentum hälftig in den Nachlass des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte ist verpflichtet, sich über diesen Anteil mit den Erben auseinanderzusetzen. Sind sich die Erben nicht einig, erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Aufteilung aller teilbaren Sachen – durch Versteigerung. Damit der gemeinsame Hausrat nicht unter den Hammer kommt, gibt es den Voraus des Ehegatten gem. § 1932 BGB.
Testamente können notariell beurkundet werden oder eigenhändig als privatschriftliches Testament errichtet werden. Im Erbfall ist manchmal unklar, wie der Text zu interpretieren ist.
Hat der Mandant einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2314 Abs. 1 BGB, stellt sich die Frage, wie mit der Ermittlung des Wertes eines im Nachlass vorhandenen Grundbesitzes im Interesse des Mandanten sinnvoll zu verfahren ist. In Betracht kommen die Aufforderung an den Gegner, ein Gutachten erstellen zu lassen, ein eigenes Gutachten zu erstellen oder ein Sachverständigengutachten über das selbständige Beweisverfahren anzufordern.