Schon alles verschenkt
Hat der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt, können Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch ihren Anteil am Geschenk einfordern.

Ob Pflichtteil, Vermächtnis, beeinträchtigende Schenkung oder Streitigkeiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben – wir unterstützen Sie bei allen erbrechtlichen Ansprüchen. Dazu zählen auch Fragen rund um Vollmachten, die Nachlassabwicklung und sämtliche damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Aspekte.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Hat der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt, können Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch ihren Anteil am Geschenk einfordern.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers in den Pflichtteil mit ein. Hat der Erblasser an seinen Ehegatten geschenkt oder unter Nießbrauchs- oder Rückforderungsvorbehalten, können sogar noch weiter als zehn Jahre zurück liegende Schenkungen einbezogen werden.
Der Pflichtteil ist eine Geldzahlung in Höhe eines bestimmten Anteils des Nachlasses. Um den Pflichtteil zu berechnen, werden Pflichtteilsquote und Wert des Nachlasses benötigt.
Sabines Vater will nicht viel von ihr wissen, seiner unehelichen Tochter. Doch ein Pflichtteilsanspruch steht ihr zu.
Vater hat sich von Mutter scheiden lassen und lebt mit seiner neuen Freundin zusammen. Durch Testament setzt er sie zur Alleinerbin ein. Seine drei Kinder machen ihre Pflichtteilsansprüche geltend.