Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.
Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.
Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.
Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
In der aktuellen Ausgabe der ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis ist ein Fachbeitrag von mir erschienen. Darin beschäftige ich mich mit einem Thema, das in der erbrechtlichen Praxis häufig für Streit sorgt – und für Mandanten oft überraschende Folgen hat: Was gilt, wenn eine Testamentsurkunde nachträglich verändert wurde?
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 09.12.2024 – 19 U 1039/24 e) hat entschieden, dass die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB im Fall einer staatlichen Erbschaft die automatische Vereinigung von Eigentum und Grundpfandrecht nicht verhindert. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Löschungsanspruch eines nachrangigen Hypothekengläubigers im Rahmen einer Zwangsversteigerung.
Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 25.05.2023 – 2 U 98/22) hat entschieden, dass eine Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Erbeinsetzungen nicht durch eine nachträgliche sogenannte Sanktionsklausel einseitig ändern kann. Zudem stellte das Gericht klar, dass die testamentarische Zuweisung eines Hausgrundstücks an einen Miterben eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB darstellt und nicht als Vorausvermächtnis anzusehen ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (IX ZR 119/23) eine grundlegende Entscheidung zur Frage getroffen, ob der Verkaufserlös aus einem Nachlassgegenstand zur Insolvenzmasse eines überschuldeten Nachlasses gehört. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Erlös dann zur Nachlassinsolvenzmasse zählt, wenn der Erbe ihn strikt von seinem Eigenvermögen trennt und das Rechtsgeschäft objektiv der Verwaltung des Nachlasses dient.
Mit dem Erbfall übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Ohne Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung haftet der Erbe mit seinem gesamten Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.04.2024 – 1 BvR 1031/20) betont die Bedeutung der faktischen Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben, wenn die Nachlassinsolvenz eröffnet wurde.