Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.

Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.

Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.

Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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OLG Bremen: Vertretung des Nacherben durch trans- oder postmortal Bevollmächtigte

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse verleihen – aber reicht sie auch aus, um einen Nacherben zu vertreten? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Bremen (Beschluss vom 19.12.2024 – 3 W 26/24). Das Gericht entschied, dass eine über den Tod hinausgehende Vollmacht nicht nur zur Vertretung des Vorerben, sondern auch zur Vertretung des Nacherben berechtigen kann – sofern dies durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB bestätigt wird.

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Wie Verwandte des zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschaftsteuer sparen können

Viele Ehepaare setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen andere Angehörige als Erben oder Vermächtnisnehmer für den zweiten Erbfall. Ohne besondere Regelung kann dies zu hohen Erbschaftsteuern führen, wenn die Begünstigten nicht mit dem längerlebenden Ehegatten verwandt sind.

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Pflichtteilssanktionsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten – Entscheidung des KG Berlin

Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten enthalten häufig Pflichtteilssanktionsklauseln, um Pflichtteilsansprüche eines Kindes nach dem Erstversterbenden zu sanktionieren. Doch wie weit reicht eine solche Klausel? Gilt sie nur für die Erbeinsetzung oder betrifft sie auch Vermächtnisse? Diese Frage hatte das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.11.2023 – 19 U 36/22) zu klären.

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Erbfolge und Rückforderung bei Hofübergabe: Entscheidung des OLG Köln

Die Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Familie ist häufig mit Bedingungen verknüpft. Eine zentrale Frage ist dabei, ob und wann der Übertragende ein Rückforderungsrecht hat – insbesondere, wenn der Erbe bestimmte Vereinbarungen nicht einhält. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 29. Februar 2024 (Az.: 24 U 136/20) entschieden, dass eine Rückforderung nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen möglich ist.

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Schenkung an den Bevollmächtigten?

Ein Vorsorgebevollmächtigter hat weitreichende Befugnisse, insbesondere wenn die Vollmacht auch die Vermögenssorge umfasst. Doch was passiert, wenn der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers erhebliche Geldbeträge nicht an die Erben herausgibt und sich auf eine Schenkung beruft? Das OLG Brandenburg (Urteil vom 15.10.2024 – 3 U 149/22) entschied, dass der Bevollmächtigte in einem solchen Fall die Herausgabe des Geldes schuldet, sofern er die behauptete Schenkung nicht beweisen kann.

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