Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.

Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.

Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.

Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Kostenentscheidung bei Stufenklagen – so verteilen Gerichte die Kosten nach Erledigung

Die Stufenklage ist im Erbrecht Alltag: Erst wird Auskunft über den Nachlass verlangt, gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung, am Ende die Zahlung des Pflichtteils. Häufig endet der Rechtsstreit nach erteilter Auskunft mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Dann stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten? Zwei aktuelle Entscheidungen geben klare Leitlinien.

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Testamentsauslegung: Wenn „Vor- und Nacherbschaft“ doch ein Vermächtnis sein soll

Begriffe wie Vorerbe und Nacherbe klingen eindeutig – sind es aber nicht immer. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 10. Juni 2024, Az. 19 W 28/24) hat ein gemeinschaftliches Ehegattentestament anders ausgelegt, als es der Wortlaut vermuten ließ: Die Ehefrau wurde Alleinerbin, die Enkel erhielten nur vermächtnisweise Ansprüche. Entscheidend war der wirkliche Wille der Erblasser, den ein späterer „Auslegungsvertrag“ stützte.

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Vermächtnis zugunsten des behandelnden Arztes – der BGH kippt das pauschale „Nein“

Darf ein Patient seinem langjährigen Hausarzt per Vermächtnis ein Grundstück hinterlassen, als Dank für ärztliche Betreuung und zusätzliche Hilfsdienste? Das Oberlandesgericht Hamm (Hinweisbeschluss vom 28. Mai 2024, Az. 10 U 14/24) sagt: Nein. Eine so große Zuwendung verstößt gegen das ärztliche Berufsrecht – das Vermächtnis ist nichtig.

Erbe muss für Nachlassverzeichnis Kontoauszüge durchsehen – aber nicht vorlegen

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 23.01.2025, Az. 3 W 113/24) hat entschieden, dass ein Erbe dem Pflichtteils­berechtigten zwar ein vollständiges Nachlass­verzeichnis schuldet, aber nicht verpflichtet ist, dessen Kontoauszüge der letzten zehn Jahre auszuhändigen. Dennoch muss der Erbe die Auszüge selbst auswerten und Schenkungen offenlegen.

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