In der aktuellen Ausgabe des juris PraxisReports Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR 18/2026 Anm. 2) bespreche ich das Urteil des OLG Schleswig vom 09.12.2025 (3 U 20/25). Die Entscheidung betrifft eine Grundsatzfrage der erbvertraglichen Gestaltungspraxis, die der Bundesgerichtshof nun in der Revision IV ZR 6/26 zu beantworten hat: Kann der Erbe, den der Erblasser aufgrund eines personell beschränkten Änderungsvorbehalts einseitig eingesetzt hat, Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen aus § 2287 Abs. 1 BGB geltend machen?

Fall
Zwei Schwestern setzten sich 1965 durch Erbvertrag gegenseitig zu Erbinnen ein. Jede behielt sich vor, anstelle der anderen deren eheliche Abkömmlinge als Erben zu bestimmen – Außenstehende durften also nicht bedacht werden. 1997 übertrug die Erblasserin Grundbesitz und weiteres Vermögen auf eine Stiftung. 2017 setzte sie eine Tochter ihrer Schwester, die dem zugelassenen Personenkreis angehörte, durch Testament zur Alleinerbin ein. Nach dem Erbfall 2020 verlangte die Erbin von der Stiftung die Rückübertragung des Vermögens nach § 2287 Abs. 1 BGB.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht wies die Klage mit zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen ab. Erstens sei die Klägerin keine Vertragserbin: Ihre Erbenstellung beruhe auf dem einseitigen Testament, denn der Änderungsvorbehalt habe der Erblasserin innerhalb des festgelegten Personenkreises Testierfreiheit belassen. Die Auswahl sei zulässig, aber nicht vertragsmäßig. Zweitens könne die Übertragung von 1997 die Klägerin nicht beeinträchtigt haben, weil eine geschützte Erberwartung frühestens mit ihrer Auswahl 2017 habe entstehen können. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
Bedeutung für die Gestaltungspraxis
Personell beschränkte Änderungsvorbehalte gehören zum Standardrepertoire der Vertragsgestaltung. Typisch ist die Ehegattenkonstellation: Der Überlebende darf die Erbfolge unter den gemeinsamen Abkömmlingen noch ändern, das Vermögen soll aber in diesem Kreis bleiben. Setzen sich die Rechtssätze des Oberlandesgerichts durch, ließe sich genau diese Begrenzung unterlaufen: Der Erblasser müsste nur zunächst eine Person aus dem zugelassenen Kreis testamentarisch einsetzen und könnte anschließend beliebig an Dritte verschenken. Der ursprünglich Eingesetzte erbt dann nicht und erwirbt keinen Anspruch. Der Ausgewählte wäre kein Vertragserbe. Niemand könnte den fortbestehenden Ausschluss Außenstehender durchsetzen – der Erbvertrag mit beschränktem Änderungsvorbehalt wäre als Gestaltungsinstrument entwertet.
Kernthesen meiner Anmerkung
Meine Anmerkung stimmt dem Oberlandesgericht nur im Ausgangspunkt zu: Vertragserbe im technischen Sinn ist nur, wer durch vertragsmäßige Verfügung eingesetzt ist (§ 1941 Abs. 2, § 2278 Abs. 1 BGB). Schon die Entstehungsmaterialien des BGB verstehen den Begriff so und nehmen den nur testamentarisch Berufenen ausdrücklich aus. Eine unmittelbare Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB, wie sie Teile der Literatur inzwischen befürworten, scheidet danach aus.
Näher liegt eine entsprechende Anwendung. Denn § 2287 BGB gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für den bindend eingesetzten Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments entsprechend.
Die Interessenlage ist vergleichbar: Die Erblasserin durfte innerhalb des Kreises frei wechseln, einen Außenstehenden aber nicht einsetzen. Diese relative Bindung rechtfertigt relativen Schutz – nicht gegen Änderungen innerhalb des Kreises, wohl aber gegen dessen wirtschaftliche Umgehung durch Schenkungen.
Die Materialien erkennen sowohl die Teilbindung durch beschränkte Vorbehalte als auch den Schutz vor einer Aushöhlung der Bindung „dem praktischen Erfolge nach“ an. Die Verbindung beider Elemente haben sie nicht bedacht. Diese Lücke ist planwidrig.
Zur zweiten Begründung des Oberlandesgerichts entwickelt die Anmerkung eine zeitliche Dreiteilung: Zu trennen sind Bindungsbeginn, Schenkung und Erbfall. Die durch die Schenkung angelegte Verbindlichkeit verwirklicht sich erst mit dem Erbfall in der Person des tatsächlichen Erben. Eine dem § 2325 Abs. 3 BGB entsprechende Zeitgrenze kennt § 2287 BGB nicht.
Maßgeblich ist deshalb, ob die Schenkung während bestehender Bindung vorgenommen wurde – nicht, ob der später berufene Erbe damals schon feststand.
Ein Übergang des Anspruchs vom ursprünglich Eingesetzten ist nicht erforderlich, denn vor dem Erbfall besteht noch kein Anspruch. Das entspricht der anerkannten Lage bei der Vor- und Nacherbschaft, bei der der Anspruch mit dem Nacherbfall in der Person des Nacherben neu entstehen kann.
Hintergrund: eine frisch entbrannte Kontroverse
Die Entscheidung hat die Diskussion in der Kommentarliteratur unmittelbar ausgelöst. Während die aktuelle Bearbeitung im jurisPK-BGB den formal-technischen Vertragserbenbegriff bestätigt, rechnen Keim (ZEV 2026, 374) und Müller-Engels (BeckOGK, Stand 01.07.2026) den aufgrund eines Änderungsvorbehalts eingesetzten Erben ausdrücklich zu den Vertragserben – in bewusster Ablehnung der Schleswiger Entscheidung.
Die Anmerkung vermittelt zwischen beiden Lagern: Der Begriff bleibt technisch, der Schutz wird über die entsprechende Anwendung hergestellt. Zugleich fügt sich dieser Weg in die jüngste Rechtsprechung des IV. Zivilsenats ein, der erst im Juli 2026 (IV ZR 256/25) betont hat, dass ein Änderungsvorbehalt die geschützte Erberwartung nur im Umfang seiner Geltung einschränkt.
Was Praktiker jetzt beachten sollten
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht Rechtsunsicherheit. Wer den später auszuwählenden Erben sicher schützen will, sollte dessen Berufung schon im Erbvertrag vertragsmäßig anlegen – etwa als Gruppen- oder bedingte Wahlerbenberufung – und dabei den Zeitpunkt des Schutzbeginns sowie die Zulässigkeit lebzeitiger Zuwendungen ausdrücklich regeln. Bestehende Erbverträge mit personell beschränkten Änderungsvorbehalten sollten auf diese Schutzlücke geprüft werden.
In laufenden Erbfällen mit vergleichbarer Konstellation ist der Ausgang der Revision IV ZR 6/26 im Blick zu behalten und der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu sichern, denn die Verjährung beginnt mit dem Erbfall (§ 2287 Abs. 2 BGB).
Fundstelle und weiterführende Veröffentlichungen
Goldkamp, Anmerkung zu OLG Schleswig, Urt. v. 09.12.2025 – 3 U 20/25, jurisPR-FamR 18/2026 Anm. 2 (Erscheinungsdatum 01.09.2026).
Vertiefend: Goldkamp, ErbR 2026, 100 (zur Bestimmung der erbvertraglichen Bindung nach dem Empfängerhorizont des Vertragspartners) sowie Goldkamp, ErbR 2023, 828 (zu Änderungsvorbehalten beim gemeinschaftlichen Testament).


