Ein Miterbe wollte eine wertvolle Familiensammlung verwerten und klagte auf Pfandverkauf aller Stücke – trotz eines Teilungsverbots aus dem Jahr 1936. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 28.02.2025, Az. 1 U 2451/23) stellte klar: Der Verzicht „für immer“ auf Aufhebung der Gemeinschaft bleibt wirksam. Reiner Verkaufswille genügt nicht, um das Verbot zu kippen.

Der Streit im Überblick
- Eigentumslage: Zwei historische Erbengemeinschaften hielten je ½ Anteil an einer gemeinsamen Sammlung aus Kunst- und Ausstellungsstücken; innerhalb dieser Gesamthände entstanden später weitere Untergemeinschaften.
- Familienvertrag 1936: Zwei Brüder, die das Vermögen damals verwalteten, vereinbarten notariell, dass die Sammlung „auf alle Zeiten“ im Familienbesitz bleibt – samt umfassendem Verzicht aller Rechtsnachfolger auf eine spätere Auseinandersetzung.
- Klageziel: Eine Miterbin verlangte den Pfandverkauf, um sich in Geld auszahlen zu lassen und die Gemeinschaft damit aufzulösen.
Wesentliche Aussagen des Urteils
1. Bruchteilsgemeinschaft hat Vorrang
Weil jede Erbengemeinschaft nur einen ½-Bruchteil hält, richten sich Aufhebungsfragen allein nach §§ 741 ff., 749 BGB. Die erbrechtlichen Auseinandersetzungsregeln (§§ 2042 ff.) treten zurück – auch für spätere Erbeserben.
2. Teilungsverbot ohne Zeitgrenze zulässig
Ein vertragliches Verbot kann dauerhaft wirken. Die 30-Jahres-Höchstfrist des § 2044 Abs. 2 BGB betrifft nur letztwillige Verfügungen; eine analoge Anwendung scheidet aus.
3. „Wichtiger Grund“ braucht mehr als Gewinninteresse
Eine Aufhebung nach § 749 Abs. 2 BGB verlangt schwerwiegende Gründe. Bloßer Liquiditätsbedarf oder familiärer Zwist reichen nicht, wenn das kulturelle und wirtschaftliche Interesse am Erhalt der Sammlung überwiegt.
4. Schiedsvereinbarungen binden nur Zustimmende
Eine spätere Schiedsklausel band die klagende Miterbin nicht, weil sie ihr nie zugestimmt hatte.
5. Jeder Miterbe kann allein klagen
Der Aufhebungsanspruch ist teilbar; eine Klage hängt nicht davon ab, dass alle Miterben beteiligt sind (§ 62 ZPO).
Praktische Lehren für Miterben und Stifter
- Dauerhafte Bindung möglich: Wer Gemeinschaftsvermögen erhalten will, kann lebzeitig ein unbefristetes Teilungsverbot vereinbaren.
- Aufhebung nur bei gravierenden Gründen: Gefahr für den Bestand oder die Verwaltung des Vermögens muss konkret dargelegt sein.
- Gestaltungsspielräume nutzen: Testamente oder Familienverträge sollten klar regeln, wann ein Verkauf doch zulässig ist – etwa nach Fristablauf oder gegen Abfindung.
Wie wir Sie unterstützen
- Vertrags- und Testamentscheck: Wir prüfen, ob Teilungs- oder Verkaufsverbote wirksam sind und wie lange sie gelten.
- Lösungen bei Blockaden: Mit Verhandlungen, Übernahmemodellen oder gerichtlichen Schritten finden wir Wege aus Pattsituationen.
- Denkmal & Kulturgut: Wir sichern Sammlungen und Traditionsvermögen durch maßgeschneiderte Gestaltungen.
Ihr nächster Schritt
Stecken Sie in einer festgefahrenen Gemeinschaft – oder möchten Sie verhindern, dass Ihr Familienvermögen zersplittert wird? Sprechen Sie uns an. Wir entwickeln eine Strategie, die Werte erhält und Streit vermeidet.


