Geschäfte vor dem Tod können bei Nachlassinsolvenz anfechtbar sein

Das Landgericht (LG) Bielefeld hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az.: 5 O 180/21) eine Entscheidung getroffen, die sich mit der Anfechtbarkeit von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens befasst. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Erben und Insolvenzverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Rückabwicklung von Schenkungen, die kurz vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden.

Hintergrund des Falls

Der Erblasser hatte im Jahr 2016 mehrere Immobilien an seine Kinder und ein Enkelkind übertragen. Die Übertragungen erfolgten teilweise unentgeltlich, wobei der Erblasser sich und seiner Ehefrau ein Nießbrauchrecht vorbehielt. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2017 machte eines seiner enterbten Kinder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und stellte 2019 einen Insolvenzantrag über den Nachlass. Der Nachlassinsolvenzverwalter, der daraufhin bestellt wurde, forderte die Rückübertragung der Immobilien in die Insolvenzmasse und beantragte die Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen im Grundbuch.

Entscheidung des LG Bielefeld

Das Gericht gab dem Insolvenzverwalter recht und bestätigte die einstweilige Verfügung, die die Eintragung der Rückauflassungsvormerkungen im Grundbuch anordnete. Es stellte fest, dass die Übertragungen unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO erfolgt seien und daher anfechtbar seien. Das Nießbrauchrecht und die Übernahme von Belastungen durch die Erben reichten nicht aus, um die Unentgeltlichkeit der Übertragungen zu widerlegen.

Das Gericht betonte, dass der Insolvenzverwalter berechtigt sei, alle unentgeltlichen Leistungen des Erblassers, die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden, anzufechten und in die Insolvenzmasse zurückzuführen. Da die Übertragungen im Jahr 2016 und damit innerhalb dieses Zeitraums erfolgt waren, lag eine Gläubigerbenachteiligung vor, die die Anfechtbarkeit begründete.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Bielefeld zeigt, wie wichtig es ist, die Anfechtungsrechte im Nachlassinsolvenzverfahren zu berücksichtigen. Personen, die kurz vor dem Tod des Erblassers Vermögenswerte übertragen bekommen haben, müssen damit rechnen, dass diese Übertragungen rückabgewickelt werden können, wenn sie ohne adäquate Gegenleistung erfolgt sind. Insolvenzverwalter sind berechtigt, solche Übertragungen anzufechten, um die Interessen der Nachlassgläubiger zu wahren.

Fazit

Unentgeltliche Übertragungen kurz vor dem Tod des Erblassers sind mit Risiken verbunden. Eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung sind unerlässlich, um zu vermeiden, dass solche Übertragungen später angefochten werden. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um Sie in allen Fragen des Nachlassinsolvenzrechts zu beraten und zu vertreten.

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