Gründung einer Stiftung durch Testament: Entscheidung des OLG Schleswig

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 3. Februar 2025 von Tobias Goldkamp

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2024 (Az.: 3 Wx 54/23) zentrale Aspekte der Gründung einer Stiftung durch testamentarische Verfügung geklärt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines klar formulierten Stiftungszwecks und der wirtschaftlichen Realisierbarkeit der Stiftung.

Der Fall

Ein Erblasser hatte testamentarisch die Gründung einer Stiftung unter seinem Namen angeordnet und diese als Alleinerbin eingesetzt. Zur Finanzierung des Stiftungszwecks sollten mehrere Grundstücke aus dem Nachlass dienen, wobei der Erblasser für eines der Grundstücke ein Veräußerungsverbot anordnete. Aufgrund hoher Nachlassverbindlichkeiten und des wirtschaftlich unrentablen Grundstücks beantragte der Testamentsvollstrecker, das Veräußerungsverbot außer Kraft zu setzen, um die Anerkennung der Stiftung durch die Behörden und die dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks zu ermöglichen.

Das Amtsgericht Neumünster lehnte diesen Antrag zunächst ab. Der Testamentsvollstrecker legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Schleswig

Das OLG Schleswig hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und setzte das Veräußerungsverbot außer Kraft. Die wesentlichen Erwägungen:

  1. Erfüllung des Stiftungszwecks hat Vorrang
    • Der Erblasser wollte eine Stiftung errichten, die gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die wirtschaftliche Grundlage der Stiftung muss gesichert sein, um diesen Zweck zu erfüllen.
    • Das Veräußerungsverbot gefährdete die Anerkennung der Stiftung, da das betroffene Grundstück keine ausreichenden Erlöse zur Erfüllung des Stiftungszwecks erzielen konnte.
  2. Gefährdung des Nachlasses gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB
    • Ein Veräußerungsverbot darf aufgehoben werden, wenn es den Nachlass gefährdet. Im vorliegenden Fall hätte die Befolgung des Verbots zur Unmöglichkeit der Stiftungserrichtung und damit zur Gefährdung des gesamten Nachlasses geführt.
  3. Wahrung des zentralen Erblasserwillens
    • Der Wille des Erblassers, eine Stiftung zu gründen, stand im Vordergrund. Nebenzwecke, wie das Veräußerungsverbot oder die Erhaltung einer Familiengedenkstätte auf dem Grundstück, mussten zurückstehen, um die Stiftung als Alleinerbin zu ermöglichen.
  4. Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Satzungsanpassung
    • Der Testamentsvollstrecker war berechtigt, die Satzung im Sinne des Erblassers anzupassen, um die Anerkennung der Stiftung zu gewährleisten.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Schleswig betont, dass die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer Stiftung maßgeblich ist, um den Erblasserwillen zu erfüllen. Verfügungen, die diesen Zweck gefährden, können außer Kraft gesetzt werden.

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Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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