Gleich mehrere Probleme hatte das OLG Naumburg zu klären: den Umgang mit General- und Vorsorgevollmachten unter nahen Angehörigen, die schwierige Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Demenzerkrankungen sowie Herausgabeansprüche der Schlusserben nach § 2287 BGB. Die Entscheidung zeigt deutlich: Wer mit einer Generalvollmacht handelt, unterliegt strengen Pflichten – auch innerhalb der Familie (OLG Naumburg, Urteil vom 13.06.2024, Az. 2 U 95/23).
Der Sachverhalt: Generalvollmacht, hohe Geldabflüsse und Streit unter Schlusserben
Die Erblasserin hatte ihrer Schwester eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod ihres Ehemannes war sie durch ein gemeinschaftliches Testament an eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten Dritter gebunden. In den letzten Lebensmonaten der Erblasserin kam es zu erheblichen Geldbewegungen: Barabhebungen sowie Überweisungen an die Schwester selbst, deren Ehemann und deren Tochter.
Nach dem Tod der Erblasserin verlangten die Schlusserben die Rückzahlung dieser Beträge. Sie beriefen sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen: zum einen auf Herausgabeansprüche wegen Pflichtverletzungen aus der Vollmacht, zum anderen auf Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin und schließlich auf § 2287 BGB wegen beeinträchtigender Schenkungen.
1. General- und Vorsorgevollmacht begründet regelmäßig ein Auftragsverhältnis
Das OLG Naumburg stellt klar: Auch zwischen nahen Angehörigen – hier unter Schwestern – begründen Erteilung und Gebrauch einer General- und Vorsorgevollmacht regelmäßig kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein rechtlich bindendes Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB.
Entscheidend sind die Reichweite der Vollmacht und die wirtschaftliche Bedeutung für den Vollmachtgeber. Wer über Konten, Vermögen und Gesundheitsangelegenheiten verfügen darf, handelt nicht „freundschaftlich“, sondern rechtsgeschäftlich. Die Folge ist gravierend: Der Bevollmächtigte ist zur Rechenschaft nach §§ 666, 259 BGB verpflichtet.
Im konkreten Fall konnte die Bevollmächtigte nicht darlegen, aufgrund welcher konkreten Aufträge sie mehrere Barabhebungen vorgenommen hatte. Diese Beträge musste sie daher vollständig an den Nachlass herausgeben (§ 667 BGB) – einschließlich Verzinsung.
2. Geschäftsunfähigkeit bei Demenz: Hohe Anforderungen an den Beweis
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Frage der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin. Die Kläger hatten geltend gemacht, die Erblasserin sei aufgrund einer fortschreitenden Demenz spätestens ab Mitte August 2018 geschäftsunfähig gewesen, sodass sämtliche Überweisungen unwirksam seien.
Das OLG Naumburg zeigt hier große Zurückhaltung. Es betont:
- Geschäftsfähigkeit ist der Regelfall, Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme.
- Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Demenz ist eine hochkomplexe forensische Aufgabe.
- Regelmäßig ist hierfür psychiatrischer oder neurologischer Sachverstand erforderlich.
Im entschiedenen Fall lagen keine gezielten Untersuchungen der kognitiven und volitiven Fähigkeiten der Erblasserin im streitigen Zeitraum vor. Zeugenaussagen von Nachbarn, Pflegepersonal oder Angehörigen reichten dem Gericht nicht aus, um die Überzeugung von einer dauerhaften Geschäftsunfähigkeit zu gewinnen. Da die Kläger zudem auf ein Sachverständigengutachten verzichtet hatten, blieb es bei der Annahme fortbestehender Geschäftsfähigkeit.
3. § 2287 BGB: Herausgabe beeinträchtigender Schenkungen an den Bevollmächtigten
Erfolgreich waren die Schlusserben hingegen mit Ansprüchen nach § 2287 BGB. Das Gericht wendete diese Vorschrift auf das gemeinschaftliche Testament entsprechend an, da die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten Bindungswirkung entfaltet hatte.
Das OLG Naumburg stellte fest:
- Geldzuwendungen zu Lebzeiten können beeinträchtigende Schenkungen sein, wenn sie den Nachlass schmälern.
- Erforderlich ist eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers, also das bewusste Umgehen der Bindungswirkung.
- Von einer solchen Beeinträchtigungsabsicht ist auszugehen, wenn kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers (z. B. Pflege, Altersvorsorge) vorliegt.
Das OLG sah kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse. Die Überweisungen an die Schwester selbst – darunter ein besonders hoher Betrag – waren daher herauszugeben.
Praktische Lehren aus der Entscheidung
- Generalvollmacht heißt Verantwortung: Bevollmächtigte müssen jede Vermögensverfügung erklären und belegen können.
- Geschäftsunfähigkeit ist schwer zu beweisen: Ohne sachverständige Begutachtung sind Rückforderungen oft nicht durchsetzbar.
- § 2287 BGB bleibt ein scharfes Schwert: Schlusserben können lebzeitige Vermögensverschiebungen angreifen, wenn durch diese bindende Verfügungen umgangen wurden.
- Familiennähe schützt nicht: Gerade unter Angehörigen gelten keine geringeren rechtlichen Maßstäbe.
Fazit
Das Urteil des OLG Naumburg macht deutlich, wie eng Generalvollmacht, Erbrecht und Haftungsfragen miteinander verzahnt sind. Wer als Bevollmächtigter Vermögen bewegt, handelt nicht im rechtsfreien Raum. Zugleich zeigt die Entscheidung die Grenzen der Rückforderung auf, wenn Geschäftsunfähigkeit nicht sicher nachgewiesen werden kann. Für Schlusserben bleibt § 2287 BGB ein zentrales Instrument, um missbräuchliche Vermögensverschiebungen zu korrigieren.
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