„Soll nur den Pflichtteil erhalten“: Zur Enterbung und streitanfälligen Widerrufsklauseln

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 8. Januar 2026 von Tobias Goldkamp

Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken eine für die Gestaltungspraxis äußerst wichtige Entscheidung getroffen. Ausgangspunkt war die Frage, ob ein Verweis auf den Pflichtteil als Enterbung zu verstehen ist und ob eine solche Enterbung durch spätere Widerrufsklauseln in notariellen Testamenten wieder aufgehoben wird. Die Entscheidung wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert (OLG Zweibrücken Beschl. v. 18.2.2025 – 8 W 18/24, DNotZ 2025, 538 m. Anm. Schäfer; Anm. Volmer DNotZ 2025, 956).

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1. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten über viele Jahre hinweg mehrere Testamente errichtet. Hintergrund war ein nachhaltiger familiärer Bruch mit zwei Enkeltöchtern, den Kindern ihres vorverstorbenen Sohnes. In einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2010 ordneten die Eheleute ausdrücklich an, dass die beiden Enkeltöchter „aus dem Erbe lediglich ihren Pflichtteil erhalten“ sollten. Später folgte sogar der Versuch einer Pflichtteilsentziehung.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie erklärte, „alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ zu widerrufen, eine Cousine zur Alleinerbin einzusetzen und Vermächtnisse anzuordnen. Diese Erbeinsetzung widerrief sie später wieder eigenhändig, ohne einen neuen Erben zu benennen. Beim Tod der Erblasserin stellte sich daher die Frage, wer gesetzlicher Erbe geworden war: die zuvor auf den Pflichtteil gesetzten Enkeltöchter oder die Seitenverwandten.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG Zweibrücken entschied:

  • Der Verweis auf den Pflichtteil sei regelmäßig als Enterbung zu verstehen. Wer anordnet, dass gesetzliche Erben „nur den Pflichtteil“ erhalten sollen, bringt damit zum Ausdruck, dass diese Personen nicht Erben sein sollen.
  • Eine solche Enterbung bleibe grundsätzlich wirksam, auch wenn später pauschal „alle einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ widerrufen werden.
  • Der pauschale Widerruf „einseitiger“ Verfügungen erfasse regelmäßig nicht solche Anordnungen, die in gemeinschaftlichen Testamenten von beiden Ehegatten getroffen wurden, selbst wenn es sich dabei rechtstechnisch um einseitige Verfügungen handelt.

Die Folge war gravierend: Die Enkeltöchter blieben enterbt und wurden nicht gesetzliche Erbinnen. Stattdessen erbten die Seitenverwandten der Erblasserin.

2. Die kritische Anmerkung von Schäfer

Schäfer setzt sich in seiner Anmerkung kritisch mit der Entscheidung auseinander (DNotZ 2025, 543 ff.). Sein zentraler Ansatzpunkt ist der Wortlaut des notariellen Testaments. Der Widerruf betreffe alle „einseitigen Verfügungen“, darunter seien nach der Sprache des Gesetzes auch Enterbungen zu verstehen. Denn wechselbezüglich oder vertragsmäßig können ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts getroffen werden (§§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB). Enterbungen sind im Sinne des Gesetzes immer nur einseitig. Dies spreche dafür, dass sie vom Widerruf erfasst worden sei.

Schäfer betont zudem:

  • Bei notariellen Testamenten ist regelmäßig davon auszugehen, dass Rechtsbegriffe korrekt verstanden und verwendet werden, weil der Notar nach § 17 BeurkG zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und Belehrung verpflichtet ist.
  • Widerrufsklauseln dienen in der Praxis gerade dem Zweck, Rechtsklarheit zu schaffen und frühere Verfügungen vollständig zu beseitigen.
  • Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung bedürfe daher besonders gewichtiger Gründe, die das OLG Zweibrücken nach seiner Auffassung nicht ausreichend dargelegt habe.

Folgt man dieser Sichtweise, hätte die Enterbung als widerrufen gelten können, mit der Folge, dass die Enkeltöchter als gesetzliche Erbinnen berufen wären.

3. Die zustimmende Anmerkung von Volmer

Volmer zieht aus dem gleichen Sachverhalt gegenteilige Schlüsse (DNotZ 2025, 956 ff.). Er hält die Entscheidung des OLG Zweibrücken für überzeugend. Er stellt stärker auf den Gesamtzusammenhang der Testamentsgeschichte ab.

Seine wesentlichen Argumente:

  • Die Enterbung der Enkeltöchter war über Jahre hinweg ein zentrales Anliegen beider Ehegatten und wurde mehrfach ausdrücklich bekräftigt.
  • Spätere Widerrufstestamente zielten erkennbar auf positive Anordnungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse), nicht aber auf die bewusste Aufhebung einer belastenden Negativanordnung wie der Enterbung.
  • In der Beratungspraxis stünden positive Zuwendungen regelmäßig im Fokus, während Negativanordnungen – wie Enterbungen – leicht „mitliefen“ und unbeabsichtigt fortwirkten.

Volmer warnt daher vor der umgekehrten Gefahr: Pauschale Widerrufsklauseln könnten dazu führen, dass frühere Enterbungen ungewollt aufgehoben werden. Er plädiert für eine bewusste und ausdrückliche Regelung, ob Enterbungen und Pflichtteilsbeschränkungen weiter gelten oder aufgehoben werden sollen.

4. Einordnung und praktische Konsequenzen

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt eindrücklich, wie gefährlich unpräzise Widerrufsformulierungen sind. Drei Lehren lassen sich festhalten:

  • Pflichtteilsverweis bedeutet regelmäßig Enterbung. Wer das nicht will, muss dies ausdrücklich klarstellen.
  • Widerruf ist nicht gleich Widerruf. Pauschale Klauseln können je nach Auslegung nicht alle früheren Regelungen erfassen.
  • Testamentshistorien sind hochriskant. Mehrere Widerrufe, Ergänzungen und Neubestimmungen erhöhen die Gefahr widersprüchlicher oder unerwünschter Ergebnisse erheblich.

Für Erblasser bedeutet das: Wer sich einmal bewusst zur Enterbung entschlossen hat, sollte später bei einer möglichen Versöhnung ebenso bewusst eine neue, positive Zuwendung treffen – und nicht darauf vertrauen, dass ein allgemeiner Widerruf „schon alles regeln wird“.

Fazit

Das OLG Zweibrücken stellt klar, dass der Verweis auf den Pflichtteil regelmäßig eine Enterbung darstellt und dass solche Negativanordnungen eine erhebliche Bindungs- und Fortwirkung entfalten können. Die unterschiedlichen Bewertungen in den Anmerkungen von Schäfer und Volmer machen zugleich deutlich, wie streitanfällig pauschale Widerrufsklauseln sind. Wer rechtssichere Ergebnisse will, braucht klare, eindeutige und widerspruchsfreie testamentarische Regelungen.

So unterstützen wir Sie

  • Analyse bestehender Testamente: Wir prüfen Testamentsketten auf versteckte Fortwirkungen von Enterbungen und Pflichtteilsbeschränkungen.
  • Rechtssichere Gestaltung: Wir entwerfen klare Widerrufs- und Erbeinsetzungsklauseln, die Ihren tatsächlichen Willen abbilden.
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren: Wir setzen Ihre Rechtsposition durch, wenn über Enterbung, Pflichtteil oder gesetzliche Erbfolge gestritten wird.

Ihr nächster Schritt

Sie möchten wissen, ob frühere Enterbungen noch gelten oder ob ein Widerruf sie erfasst hat? Sprechen Sie uns an. Wir sorgen für Klarheit – rechtlich präzise und mit Blick auf die tatsächlichen familiären Verhältnisse.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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