Testament verteilt Immobilien: Erbeinsetzung oder nur Vermächtnis?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 10. Juni 2026 von Tobias Goldkamp

Wenn ein Testament mehrere Grundstücke, Wohnungen oder Geldbeträge bestimmten Personen zuweist, liegt die Annahme nahe: Diese Personen sollen Erben sein. Das stimmt aber nicht immer. Das OLG München, Beschluss vom 21.04.2026, Az. 33 Wx 169/25 e, zeigt: Wer nur einzelne Nachlassgegenstände erhält, ist im Zweifel Vermächtnisnehmer und nicht Erbe. Das gilt besonders dann, wenn ein erheblicher Vermögensblock, etwa Kapitalvermögen oder Wertpapiere, im Testament gar nicht geregelt wird.

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Der Fall: Grundstücke verteilt, Geldvermögen nicht geregelt

Die Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie errichtete im Jahr 2010 ein eigenhändiges Testament. Darin wies sie mehreren Personen bestimmte Immobilien zu: ein Grundstück, Eigentumswohnungen mit Garagen und ein unbebautes Grundstück. Daneben erhielten weitere Personen Geldbeträge von jeweils 20.000 Euro.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde außerdem ein kleiner handschriftlicher Zettel gefunden. Er war bei Unterlagen einer Lebensversicherung abgelegt. Darauf waren zwei Personen als eingetragene Erben bezeichnet. Tatsächlich waren diese Personen bei den Lebensversicherungen begünstigt.

Im Nachlass befanden sich nicht nur die genannten Immobilien. Die Erblasserin hatte auch erhebliches Kapitalvermögen. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung betrug das Barvermögen rund 556.000 Euro. Bis zum Erbfall stieg es auf rund 1,1 Millionen Euro. Die Immobilien hatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung einen Gesamtwert von rund 1,8 Millionen Euro.

Mehrere im Testament bedachte Personen beantragten einen Erbschein. Sie wollten als Miterben mit Quoten ausgewiesen werden, die sich am Wert der ihnen zugewiesenen Grundstücke orientierten. Das Nachlassgericht Rosenheim wollte dem folgen. Dagegen wandte sich die Erbin eines zwischenzeitlich verstorbenen Beteiligten mit der Beschwerde.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Erblasserin keine Erben durch Testament eingesetzt. Es sei vielmehr gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Die Zuwendungen der Grundstücke, Eigentumswohnungen, Garagen und Geldbeträge seien keine Erbeinsetzungen, sondern Vermächtnisse. Die bedachten Personen sollten also bestimmte Vorteile erhalten. Sie sollten aber nicht Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin werden.

Auch der bei den Versicherungsunterlagen gefundene Zettel änderte daran nichts. Das Gericht sah darin keine Verfügung von Todes wegen. Entscheidend war die Auffindesituation bei den Lebensversicherungsunterlagen und die Formulierung. Der Zettel erklärte aus Sicht des Gerichts nur die Begünstigung bei der Lebensversicherung. Ein Testierwille ließ sich daraus nicht feststellen.

Warum die Worte im Testament nicht allein entscheiden

Viele eigenhändige Testamente verwenden juristische Begriffe nicht exakt. Erblasser schreiben, jemand solle etwas erben, erhalten oder bekommen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass diese Person rechtlich Erbe wird.

Nach § 2084 BGB ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Das Gericht bleibt also nicht am bloßen Wortlaut hängen. Maßgeblich ist, welche rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Erblasser der bedachten Person geben wollte.

Der Unterschied ist erheblich:

  • Ein Erbe tritt mit dem Erbfall in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein. Er erhält Rechte, trägt Nachlassverbindlichkeiten und muss den Nachlass abwickeln.
  • Ein Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer des vermachten Gegenstands. Er hat nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Bei Immobilien bedeutet das: Der Vermächtnisnehmer wird nicht schon durch den Erbfall Eigentümer. Er kann von den Erben die Übertragung verlangen. Dafür sind regelmäßig notarielle Erklärungen und eine Grundbuchumschreibung erforderlich.

§ 2087 BGB: Einzelgegenstand spricht im Zweifel gegen Erbeinsetzung

§ 2087 BGB enthält eine wichtige Auslegungsregel. Wird einer Person das Vermögen oder ein Bruchteil des Vermögens zugewendet, spricht das für eine Erbeinsetzung. Werden dagegen nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll. Das gilt sogar dann, wenn der Erblasser die Person im Testament als Erbe bezeichnet.

Diese Regel ist gerade bei sogenannten Verteilungstestamenten wichtig. Viele Erblasser teilen einzelne Nachlassgegenstände auf: das Haus an die Nichte, das Bankkonto an den Neffen, das Auto an die Freundin, den Schmuck an die Schwester. Ob dadurch Erben bestimmt werden oder nur Vermächtnisse angeordnet sind, muss sorgfältig ausgelegt werden.

Eine Erbeinsetzung kann trotz Einzelzuwendungen vorliegen, wenn der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen vollständig verteilt hat oder wenn ein zugewendeter Gegenstand aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Nachlass darstellt. Dafür braucht es aber tragfähige Anhaltspunkte.

Warum 81 Prozent nicht automatisch reichen

Das Nachlassgericht hatte darauf abgestellt, dass die Erblasserin mit den Immobilien über etwa 81 Prozent ihres Vermögens verfügt habe. Das genügte dem OLG München nicht.

Das Gericht betonte: Es kommt nicht allein auf eine Prozentzahl an. Entscheidend ist auch, welche Art von Vermögen ungeregelt geblieben ist. Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihren Grundbesitz zwar vollständig verteilt. Sie hatte aber ein erheblicher Teil ihres Kapitalvermögens und ihrer Wertpapiere nicht geregelt. Nach Abzug der im Testament genannten Geldbeträge blieben rund 400.000 Euro unberücksichtigt.

Dieses Kapitalvermögen war kein zufälliger Kleinstbetrag und keine unübersichtliche Ansammlung geringwertiger Gegenstände. Es war ein klar abgrenzbarer, erheblicher Vermögensblock. Hinzu kam: Die Erblasserin verwaltete ihr Kapitalvermögen selbst. Das Gericht hielt es deshalb für ausgeschlossen, dass ihr dieses Vermögen bei der Testamentserrichtung nicht bewusst war oder sie es für unerheblich hielt.

Gerade dieser Punkt führte zur entscheidenden Folgerung: Die Erblasserin wollte offenbar bestimmte Immobilien bestimmten Personen zukommen lassen. Sie hatte aber nicht erkennbar den Willen, ihre gesamte Rechtsnachfolge abschließend zu regeln.

Auch das wertvollste Grundstück machte den Bedachten nicht zum Erben

Ein einzelner Gegenstand kann ausnahmsweise so wichtig sein, dass seine Zuwendung als Erbeinsetzung verstanden wird. Das kann etwa bei einem Hausgrundstück der Fall sein, wenn es praktisch den gesamten Nachlass ausmacht.

Im Fall des OLG München reichte aber auch das nicht. Zwar machte das einem Neffen zugewiesene unbebaute Grundstück rund 53 Prozent des Vermögens aus. Es überstieg das übrige Vermögen aber nicht so deutlich, dass es aus Sicht der Erblasserin als der wesentliche Nachlassgegenstand angesehen werden musste.

Damit blieb es bei der gesetzlichen Wertung: Die Zuwendung einzelner Gegenstände ist im Zweifel ein Vermächtnis, keine Erbeinsetzung.

Folge: Gesetzliche Erbfolge und Vermächtnisansprüche

Weil keine wirksame testamentarische Erbeinsetzung festgestellt werden konnte, galt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Erben wurden also Erben des gesamten Nachlasses. Die im Testament bedachten Personen konnten ihre Zuwendungen nur als Vermächtnisse verlangen.

Das verändert die Rechtslage grundlegend. Die gesetzlichen Erben müssen den Nachlass abwickeln, Nachlassverbindlichkeiten erfüllen und Vermächtnisse bedienen. Die Vermächtnisnehmer haben dagegen Ansprüche gegen die Erben. Sie sind nicht Mitglieder einer Erbengemeinschaft, nur weil sie im Testament mit einem Grundstück oder Geldbetrag bedacht wurden.

Für den Erbschein ist das entscheidend. Ein Erbschein darf nur die wirkliche Erbfolge ausweisen. Wenn das Testament nur Vermächtnisse enthält, dürfen die Vermächtnisnehmer nicht als Miterben mit nach Grundstückswerten berechneten Quoten im Erbschein stehen.

Erbscheinverfahren: Ein früherer Hinweis bindet nicht immer

Das OLG München behandelte auch eine verfahrensrechtliche Frage. In einem früheren Beschwerdeverfahren hatte ein anderer Senat des OLG München bereits rechtliche Bewertungen zum Nachlass vorgenommen. Der neue Senat sah sich daran nicht gebunden.

Der Grund: Es ging um einen anderen Erbscheinsantrag. Im Erbscheinverfahren kann ein neuer Antrag trotz desselben Nachlasses ein neues Verfahren sein. Dann darf das Beschwerdegericht den Sachverhalt und die Rechtslage erneut würdigen.

Für Beteiligte in einem Erbscheinverfahren ist das wichtig. Eine frühere gerichtliche Einschätzung beendet nicht zwingend jede spätere Auslegungsfrage. Entscheidend bleibt, welcher Erbscheinsantrag gestellt ist und ob dieser Antrag die Erbfolge zutreffend wiedergibt.

Was Erben und Bedachte jetzt prüfen sollten

Wer durch ein Testament einzelne Gegenstände erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, Erbe zu sein. Ebenso sollten gesetzliche Erben nicht vorschnell akzeptieren, dass Vermächtnisnehmer im Erbschein als Miterben ausgewiesen werden.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Welche Vermögenswerte nennt das Testament ausdrücklich?
  • Welche Vermögenswerte bleiben ungeregelt, etwa Konten, Depots, Wertpapiere, Gesellschaftsbeteiligungen, Kunst oder Auslandsvermögen?
  • Wie hoch war der Wert der zugewendeten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtvermögen?
  • Hat der Erblasser eine Gesamtrechtsnachfolge regeln wollen oder nur bestimmte Gegenstände verteilen wollen?
  • Sollte ein Bedachter Nachlassschulden tragen und den Nachlass abwickeln?
  • Gibt es eine klare Erbeinsetzung, eine Teilungsanordnung, ein Vorausvermächtnis oder nur einzelne Vermächtnisse?

Wichtig sind Testamente, Nachträge, Briefe, Erbscheinsanträge, Nachlassverzeichnisse, Grundbuchauszüge, Konto- und Depotunterlagen, Wertgutachten und Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht. Gerade bei Immobilien und Kapitalvermögen können Wertverhältnisse über die Auslegung entscheiden.

Hinweis für die Testamentsgestaltung

Die Entscheidung zeigt auch, wie wichtig klare Formulierungen im Testament sind. Wer Erben einsetzen will, sollte ausdrücklich bestimmen, wer Erbe wird und mit welcher Quote. Wer zusätzlich bestimmte Gegenstände zuweisen möchte, sollte klar regeln, ob es sich um eine Teilungsanordnung, ein Vorausvermächtnis oder ein Vermächtnis zugunsten eines Nichterben handelt.

Besonders wichtig ist eine Auffangregelung für das übrige Vermögen. Dazu gehören etwa Bankguthaben, Depots, Steuererstattungen, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Kunst, Forderungen und später erworbenes Vermögen. Fehlt eine solche Regelung, kann teilweise oder vollständig gesetzliche Erbfolge eintreten.

So unterstützen wir Sie

Wir prüfen Testamente und Erbverträge darauf, ob eine Person Erbe, Miterbe, Vermächtnisnehmer oder nur Begünstigter außerhalb des Nachlasses ist. Wir vertreten Beteiligte im Erbscheinverfahren, bei der Beschwerde gegen einen angekündigten Erbschein, bei der Durchsetzung von Vermächtnissen und bei Streit über die Testamentsauslegung.

Wir helfen außerdem bei der Gestaltung klarer Testamente, damit Immobilien, Kapitalvermögen, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte rechtssicher zugeordnet werden. Dazu gehört auch die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung, Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis und Vermächtnis.

Sprechen Sie uns an, wenn ein Testament einzelne Grundstücke, Wohnungen oder Geldbeträge verteilt und unklar ist, wer Erbe geworden ist, wer nur ein Vermächtnis verlangen kann oder welcher Erbschein beantragt werden sollte.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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