Erbteil

Pflichtteil

Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.

Pflichtteil und Erbe trotz Pflichtteilsstrafklausel

Häufig bestimmen Eltern, dass ein Kind auch nach dem längerlebenden Ehegatten enterbt wird, wenn es nach dem zuerst versterbenden Ehegatten den Pflichtteil beansprucht. Doch eine solche Pflichtteilsstrafklausel greift nicht, wenn der Pflichtteil nach dem zuerst versterbenden Ehegatten erst beansprucht wird, nachdem der längerlebende Ehegatte ebenfalls verstorben ist.

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