Pflichtteil
Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.
Daniel und Sabine sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Nach dem später versterbenden Elternteil kann der Pflichtteil viermal so hoch sein wie nach dem zuerst versterbenden Elternteil.
Häufig bestimmen Eltern, dass ein Kind auch nach dem längerlebenden Ehegatten enterbt wird, wenn es nach dem zuerst versterbenden Ehegatten den Pflichtteil beansprucht. Doch eine solche Pflichtteilsstrafklausel greift nicht, wenn der Pflichtteil nach dem zuerst versterbenden Ehegatten erst beansprucht wird, nachdem der längerlebende Ehegatte ebenfalls verstorben ist.