Grundbuch

Grundbuch und Bezugsurkunden einsehen

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Grundbuch Einsicht nehmen. So bestimmt es § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO).

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Möglichkeiten der Wertermittlung bei einem Pflichtteilsberechtigten

Hat der Mandant einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2314 Abs. 1 BGB, stellt sich die Frage, wie mit der Ermittlung des Wertes eines im Nachlass vorhandenen Grundbesitzes im Interesse des Mandanten sinnvoll zu verfahren ist. In Betracht kommen die Aufforderung an den Gegner, ein Gutachten erstellen zu lassen, ein eigenes Gutachten zu erstellen oder ein Sachverständigengutachten über das selbständige Beweisverfahren anzufordern.

Pflichtteilsberechtigter kann Grundbucheinsicht nehmen

Dem Pflichtteilsberechtigten steht Einsicht in das Grundbuch zu, wenn der Erblasser Eigentümer des betreffenden Grundstücks war. Dies bekräftigte das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 12.08.2020 – 3 W 121/19.

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