Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob der Erblasser einen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner hinterlässt, in welchem Güterstand er verheiratet war und welche Verwandten er hinterlässt.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob der Erblasser einen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner hinterlässt, in welchem Güterstand er verheiratet war und welche Verwandten er hinterlässt.
Daniel und Sabine sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Beim „Berliner Testament“ steht den Kindern der Pflichtteil zu, schon wenn das erste Elternteil stirbt. Die Kinder müssen sich nicht auf den Tod des länger lebenden Elternteils vertrösten lassen.
Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Personenkonstellation und vom Wert des Nachlasses ab.
Für den Pflichtteil zählen auch Schenkungen. Hat der Erblasser sich „arm“ geschenkt, muss der Beschenkte das Geschenk heraus geben oder zahlen.
Pflichtteilsberechtigte können vom Erben Auskunft durch ein vom Notar zu ermittelndes und aufzuschreibendes Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar forscht auch nach Schenkungen und sieht dazu die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre durch. Die Kosten muss der Erbe zahlen.
Testamente sind manchmal unwirksam. Ob Testierunfähigkeit, nicht eingehaltenen Formalien oder Bindungswirkung eines älteren gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags: Der vermeintlich Enterbte kann in Wahrheit Erbe sein.
In manchen Testamenten findet sich eine Pflichtteilsstrafklausel, nach der das Kind den Pflichtteil nach dem länger lebenden Elternteil verliert, wenn es nach dem zuerst verstorbenen Elternteil den Pflichtteil beansprucht. Doch die Klausel greift nicht in allen Fällen, und oft kann es sinnvoll sein, den Pflichtteil trotz der Klausel geltend zu machen.