Notarielles Nachlassverzeichnis – Ermessen des Notars
Der Pflichtteilsberechtigte hat gem. § 2314 Abs. 1, S. 1 u. 3 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Der Pflichtteilsberechtigte hat gem. § 2314 Abs. 1, S. 1 u. 3 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Für jedes Verfahren vergibt das Gericht ein individuelles Aktenzeichen. Aus dem Aktenzeichen ergeben sich interessante Informationen.
I. Gebühren im streitigen Verfahren
Ist eine Klage anhängig, richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ergibt sich aus dem Streitgegenstand sowie dem vorgetragenen Tatsachen- und Lebenssachverhalt.
Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten an das „liebe“ Kind gegenüber dem enterbten Kind aus?
„Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.“