pflichtteilsberechtigter

Pflichtteil: Muss ich mir anrechnen lassen, was ich vom Erblasser erhalten habe?

Schenkungen und sonstige Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten sind nur in bestimmten Fällen auf den Pflichtteil anzurechnen. Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch Eine Anrechnung in Form eines direkten Abzugs findet nur statt, wenn der Erblasser Ihnen bei der Zuwendung erklärt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Eine solche Erklärung wird nur im […]

Wieviel Erbschaftsteuer entsteht für den Pflichtteil?

Bei hohen Nachlässen kann auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer zu zahlen sein. Erbschaftsteuer fällt an, wenn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Summe den persönlichen Freibetrag überschreiten. Die Höhe des Freibetrages hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Erblasser zu Ihnen stand. War der Erblasser Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, gilt für Sie ein Freibetrag von 500.000 Euro.

Immobilie im Nachlass: Pflichtteilsberechtigter darf Grundbuch einsehen

Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so hat ein Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, das Grundbuch einzusehen. Hierzu führte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Februar 2014 – I-3 Wx 15/14 – aus: „a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches

Pflichtteil bei Immobilie im Nachlass

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, ist ihr Wert bei der Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Es kommt auf den Marktwert zum Stichtag Todestag an. Diesen Wert muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten durch einen Sachverständigen ermitteln lassen, auf Kosten des Nachlasses. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Pflichtteilsquote des Reinnachlasses. Zum

Pflichtteil an einer Unternehmensbeteiligung

Gehört zum Nachlass eine Unternehmensbeteiligung, ist deren Wert bei der Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Es gelten folgende Grundsätze: Als Pflichtteilsberechtigter können Sie verlangen, dass der Erbe den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln lässt. Die Kosten der Wertermittlung hat der Erbe zu zahlen. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie sich vom Erben außerdem die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der

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